Stiftung Stoye/Band 51/048

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Stiftung Stoye/Band 51
<<<Vorherige Seite
[047]
Nächste Seite>>>
[049]
Datei:Stoye Band 51.pdf

Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840

Gabe, Neidt, Haß, Nuz, Freundschafft, Feindschafft, noch umb keinerley anderer Uhrsachen willen, als mir Gott helffe und sein heiliges Wortt. Geschworen hat Hanß Christoph Lochmann, Bürger allhier, 15. Juli 1691 Post remotionem Hanß Christoph Lochmanns, ist Friedrich Lincke ....mit dem Eid beleget, und an stadt dessen zum Förster wieder angenommen worden, 5. Mai 1693. pag. 88 / 88b Juramentum des neu angenommenen Holzförsters und Fluhrschüzens, Nicolas Erhards, Bürgers allhier; 29.Mai 1696. (Fast gleicher Text wie vorher, Schutz vor Diebstahl wird betont)

pag. 89 Vereidigung von Elias Schlegel, 11. August 1704 pag. 111 Des angenommenen Holz-Försters, Fluhr-Schüzens, Executoris und Raths-Bothens Hanß Sehlizers Eyd. Ich Hanß Sehlizer schwere ... demnach E.E.Rath alhier zu Borna mich zu einem Holz-Aufseher, Fluhr-Schüzen, Executor und Bothen angenommen, daß ich in diesen und allen mir aufgetragenen Diensten und Verrichtungen demselben und ganzer gemeiner Stadt Borna getreu, hold und gewärtig seyn, die Gehölze/und Fluhren/fleißig besuchen, auff alle und jede Mahl- und Rein-Steine, Säulen, Pfähle und Marcken, daß solche nicht verrückt, ausgehoben und verändert werden, fleißig Acht geben, in demselben kein Holz zur Ungebühr oder ohne Anweisung, weder durch mich noch durch die Meinigen, pag. 111b noch durch andere Leuthe ungestempelt abhauen, daraus tragen, oder anderer Gestalt daraus bringen, oder sonst dem Rath einigen Schaden zufügen lassen, (dazu Randvermerk um 1730:) »vielmehr daß in Deputat- und andern Holtz an Clafftern und Schocken nach dem richtigen Maß eine Gleichheit sey, wohl Acht haben« und ob ich gleich einigen Schaden oder Nachtheil sehen, erfahren oder vermercken würde, solches alles nach meinem besten Vermögen, verhüthen, abwenden und offenbahren, niemand ohne des Raths Vergönstigung darinnen graßen lassen, auch sonsten keine Parthierey unter dem Nahmen der Windfälle treiben, vielmehr aber auf diejenigen, so entweder das Holz aus des Raths Gehölzen hinweg stehlen, oder durch unziemendes Grasen die jungen Lohden abschneiden, allenthalben genaue Acht haben, und die, so ich sowohl darüber, als auch über den diebischer Weise im Holze angemaßt grasen antreffen werde, ohne Ansehung der Person pfänden, die Pfande in die Gerichte pag. 112 iederzeit liefern, hiernechst ohne der Cämmerer mir eingehändigten Anweisungs-Zeddel weder Stämme, Clafftern noch Schocke einigen Menschen abfolgen lassen, auch daß der Schäfer in denen Gehölzen mit denen Schafen keinen Schaden thue, iederzeit wohl wahrnehmen, und verwehren, im übrigen aber des Raths und gemeiner Stadt Nuzen allenthalben schaffen, hingegen allen Schaden, so viel immer möglich abwenden will, ingleichen, daß ich alle und jede Königl. Pohln. Churfürstl. wie auch Hochfürstl. Sächs. Gothaische und Altenburgische Cammer Steuer-Regierungs-Accis-Apellation und Leipziger 48

<<<Vorherige Seite
[047]
Nächste Seite>>>
[049]
PDF zum Buch