Stiftung Stoye/Band 51/066

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Stiftung Stoye/Band 51
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Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840

pag. 93 Des Handwergs der Schneider Vormeister-Eyd. (1696) Ihr sollt geloben und schweren, daß Ihr in diesen euern anbefohlenen Handwergks-Ober- und VormeisterAmbte fleißige Sorgfalt und Achtung haben wollet, daß rechte, guthe und tüchtige Arbeith von denen Meistern iederzeit gemacht, niemand darbey in einigerley Wege vervortheilet oder hintergangen, sondern alles ehrlich und rechtschaffen zugehen möge, daferne auch iemanden, wer der auch sey, die zur Verfertigung gegebenen Kleider in (beim) Zuschneiden oder sonsten verderbet, und Ihr zu deren Besichtigung, auch Taxes des Schadens begehret werden würdet, so wollet Ihr euren besten Wissen und Gewissen nach allenthalben gründlichen Bericht davon erstatten, und den außgefundenen Schaden richtig taxieren, die angenommenen LehrJungen vor offener Lade in Beyseyn derer pag. 93b sämbtl. Meister iedesmahl uff 2 Jahre vollkommen uffdingen, und dieselben, ehe sie solche beygeleget, nicht wieder loßsprechen, oder wenn Sie gleich diese Ihre zwey LehrJahre nicht erfüllet, einigen LehrBrieff ertheilen, folgendts dieselben Ihre schuldigen WanderJahre rechtschaffen verwandern, und da Sie umb Zusagung des MeisterRechts beym Handwergk anhalten würden, Sie nicht eher zum Meister sprechen, biß bey hiesiger Stadt Sie das BürgerRecht gewonnen, und die gewöhnlichen MeisterStücke dem Churfürstl. Sächs. hierinne ergangenen gnädigsten Befehlichen gemäß, verfertiget, darbey aber dieselben mit übermäßigen Costen denen zuwieder nicht belegen, sondern solche, soviel immer möglich, einziehen lassen, »hiernechst sonst das Handwergk zwart alle Quartale und soofft es sonsten von nöthen« pag. 94 »seyn wird, doch iedesmahl mit Vorbewust der Obrigkeit nicht versamblen, sondern alle zeit iemands auß des Raths Mittel darzu erbitten« (Randvermerk auf pag. 93b: Diese Worte sind den 10. Juni ..18 außgelöschet worden mit des Raths und Handw. Zufriedenheit) hiernechst des Handwergks Einnahmen und Ausgaben Jährlich mit allen Fleiße verrechnen, Fried undt Einigkeit im Handwergke erhalten, und weder zu einigen Zanck noch Streit einigen Anlaß geben oder selbsten zu zancken anfangen, fürnehmlich aber wieder (wider) E.E.Rath keine Verbündnüsse machen, oder aber das Handwerck an Ihrer Innung, dießfalls habenden Churf. Sächs. Briefen und andern rechtschaffenen Gewohnheiten benachtheiligen, sondern sowohl über die hergebrachte HandwergksOrdnung, als auch über »den in euerer HandwergksLade vorhandenen sogenannten Grimmischen Vertrag« (später geändert in: »die sonst dem Handwerke zuständigen Gerechtsame«) allenthalben stet, fest und treulich halten wollet, als euch Gott und sein Heiliges Wortt helffen sol. pag. 94b Diesen vorstehenden Eydt hat Meister Niclas Zschuncke, Hanß Lange, Christian Chilian und Hanß Kluge ... geschworen. 3. Febr. 1696 Christian Lange, 19. Mai 1702 Christian Thümbler, 10. Juni 1718 Diesen Eyd haben acto Christian Weidlich und Johann Gottfried Starcke, beydere Meistere auf Verlangen des Schneiderhandwercks, samt und sonders praevia admonitione solita actu corporali geschworen. So geschehen an RathsStelle den 20. Mart. 1741, Christian Blasius Schiffner 66

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