Tappensches Familienbuch (1889)/241

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Tappensches Familienbuch (1889)
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muegen; Allermassen ich auch hiebeneben zu denselben das brüderliche Vertrauen gefasset, auch darumb brüderlich und herzlich gebeten haben will, dass sie diesen meinen letzten Willen ohn einigen Zwangt und Rechtfertigungk, gutt und freywilligk in allen Punkten und Clausuln genehmb halten, und dagegen in keinerley Weise handelen, auch meine jetzige herzliebe Hausfrau in ihrem Wittwenstande mit schwägerlicher und schwesterlicher Hülffe beyspringen, deroselben mit That und Rath an die Hand gehen und dieser meiner letzen Wortte und recommendation unvergessentlich eingedenck sein wollen. -

      Damit aber dieser mein letzter Wille seine Krafft erreichen und in allen darinnen begriffenen Clausulen und Puncten vollenstrecket werden muege; Als habe ich zue meinen Testamentarien und Executoren geordtnet die Edle WollEhrwürdigh hochErnveste Grossachtbare hoch- und Wollgelarte Herrn Hermannum Storren, Hr. Joachimmum Martinum Henningi, respective beyder Rechte Doctorn und Licentiaten, und Herrn M. Johannem Alberti Predigern der Kirchen S. Martini alhie in Hildesheimb, meine hochgeehrte Herrn und sehr wehrte Freunde, Dieselben sammt und sonders freundlich bittendt, solche Bürden der Execution guttwilligk über sich zu nehmen, und mit allen Fleiss daran zu sein, dass diese meine wollmeindliche Verordtnunge und letzter Wille allerseits getreulich verrichtet, adimpliret und vollenzogen werden muege. Inmassen ich dessen zu ihnen ein freundtlich Vertrauen gesetzet und mich vestiglich getroste.

      Womit ich dan endlich im Nahmen Gottes diese meine Verordtnungh und letzten Willen geschlossen haben will. Nun der Allmechtige wolle mir, wenn eß seiner Göttlichen Allmacht gefellig, und meine Zeit und Stundtlein herzukhommen, seinen heiligen Geist, Trost, beharliche Gedult und Hoffnungk, auch einen gnädigen Anblick und sehligen Abschiedt verleihen, in dessen Göttliche Auffnahme, gnädigen Schutz und Schirm ich mich hiemit und im Nahmen der hochgelobten Dreyfaltigkeit nochmahls thue empfehlen.

      Und habe endlich zu rechtmässiger Bestettigungk dieses allen zu Endt dieser Disposition und unter jede Bletter mich mit eigener Handt unterschrieben, und mein gewhonlich Petschaft dabey getrucket, auch die andre sieben Gezeugen sich zu unterschreiben und als Zeugen zu versiegeln freundtlich, Dann letzlich den zuendtbenanten Notarium und die andern beede Zeugen, dem ganzen actui beyzuwohnen, und nachdem alle subscriptiones und sigullationes geschehen, die recognition der Unterschrift und Siegull zu sehen und zu hören, ad notam nehmen und eine oder mehr Instrument ausserhalb oder bey diesem Testament auffzurichten und zu machen, Amptshalber requiriret und ersuchet. Welches geschehen auff Zeit, Ortten und Enden, wie bey der ersten Zeugen subscription und in des Notarij annectirten Instrument zu sehen.

                                                Petrus Tappe mpp.                  (L. S.)
                                                                                                (In Schild und Helm-
                                                                                                zier Palme mit schräg
                                                                                                durch die Zweige liegen-
                                                                                                dem Balken.)

      Folgen die Beglaubigung, Unterschriften uud die Siegel der Testamentszeugen, sowie die notarielle Legalisation vom 28. Februar 1651.


13.

Vormünderbrief (de 9. Juli 1055).

      Joachim Peter und Anne Clare Tappen, Hr. Secret. Justi Deventers Stiefkindern.