Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/107

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Fürth Aachener-Patrizier-1.djvu
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XXXIX.
1514, April 8.

       Wir Maximilian von gots gnaden Erwelter Romischer kayser zu allen tzeitten merer des Reichs in Germanien zu Hunngern Dalmacien Croacien ec. kunig Ertzhertzog zu Osterreich Hertzog zu | Burgundt zu Brabant vnd Phallenntzgraue ec. Bekhennen offennlich mit disem brief vnd thun kunt allermenigklich. Als sich zwischen vnnsern vnd des Reichs lieben getrewen Petern von Enden vnd etlichen andern von dem alten Rat vnnsers kuniglichen Stuls vnd Stat Ach ains, vnd den von dem newen Rat vnd gemainde daselbst annderstails etwas | Irrung vnd zwitrecht halten, Darumb wir dem hochgebornnen Ludwigen Phaltzgrauen bey Rein vnd hertzogen in Bayrn, vnnsern lieben vettern fursten vnd Rat zu Conmmissarien an vnser Stat vorordent, Ime auch etlich vnnser Rete zu beysitzern die partheyen Rechtlichen zuuerhoren zugeordent, die auch darauf die partheyen in Irem furbringen, vnd biss zu besluss vnd Rechtsatz verhort, vnd als Sy zu baiden taillen in Recht beslossen haben wir aus beweglichen vrsachen, die sachen in dem stand wie Sy fur den genanten vnnsern Conmmissarien gestannden widerumb an vnns genumen, vnd aduociert, vnd die hanndlungen auch was von baiden taillen vor dem gemelten vnnserm Conmmissarien furbracht ist, Aygentlichen vnd nach notdurfft vbersehen, den hanndl vnd gestalt aller sachen ermessen, vrtail verfasst, die partheyen darauff vertagt vnd beschaiden, vnd disen nachuolgenden spruch vnd erkanntnus durch vnnsern hofmaister vnd hofRete an hewt datum offnen lassen, der von wort zu wort also lautet, In den sachen der Rechtfertigung zwischen etlichen personen des alten Rats vnnsers kuniglichen Stuls vnd Stat Ach Petern von Enden mitsambt seinen verwanten im hanndl bestimbt klagern, ains, vnd den vom newem Rait vnd gemaind daselbst antwurtern anderstails, bekennen wir auf das erst derselben des alten Rats furbringen, betreffend die vngehorsam, der vom newen Rat, vnd gemain, auf vnnser ausgeganngen Mandat, wie dann in Actis specificirt ist, zu Recht das die gemelten des newen Rats, vnd gemainde, Petern von Enden halben, vnnsern obberurten Mandaten, sich vngehorsamlich vnd zuwider gehalten, Vnd darumb in vnnser straff, die wir zu vnnser ferrer erkantnus, vnd messigung vnns