Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/119

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Fürth Aachener-Patrizier-1.djvu
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XXXXVI.
1594, November 11.

       Ahm 11 Novbr a° 1594 Ist durch Johannen Von Thenen den Herren WerckMr klagent anbracht, wass gestalt er von Einen ausslendigen Rumckhen stortzgen genandl Vmb bezahlung Etliches ihm Verkauft Vndt Empfangenen Weydts wider ihnn habende ober- Vnd gerechtigkeit ahm hiesigen Scheffen gericht furgenohmen Vnd obwohl Er sich Von demselben avocirt Vnd hiehin bewissen so hetten doch gedachte Herren Scheffen sich darin Richter Erklert Vnd Vngeacht seiner eingewandter Exception darin erkent Vnd ihme Zur Zahlungh, Vnd in die gerichtskösten Verdammet, Mitt begehren, die Herren WerkMr wolten Zu handthabung ihres selbst in solchen Sachen habenden interesse Vnd Jurisdiction dieselbe nit entziehen noch schwechen lassen, dieweil an den WerckMr solche Vnder-Ziehungh deren Sachen die allein an ihr gericht in erster instantz gehörigh ahn der herren Scheffen gericht vor Ein Vnerhörte Newerungh Vnd Eingrieff Vermerckt do durch nit allein die Burger in grossere Vnkösten Vnd langwirige processen gefuhrt, sondern auch ihnen das beneficium appellationis oder Zweiter Instantz ahm Raht wurdt abgeschiedden, sein sie zu Ende worden sich dessen bey demselben alss einer appellation Richtern Vnd obrigkeiten anfänglich aber bey den H. BurgerMr Zu beklagen, Welches alss solches durch sie die werckmr anbracht, Vnd in betrachtung ihrer Vralter gerechtigkeit auch anders nit alss Vor Ein Newerungh Verstanden worden, so haben ihre L. L. auf den Nachmittag den Herren Anastasien von Segraedt Vnd Herrn Hugen Peltzer Vor sich gefordert, Vnd denselben solches Vnd dass bey ihnnen iedenen Zu Viel geschehen were, ausser der WerekMr privilegijs Vnd anders berichtet, Vnd sie dahin ermahnt sieh sollich Vnd dergl. ahn der WerkMr gericht gehöriger sachen weittereigh Zu Verhueten, nit wolten Vnterziehen sunsten aber Mueste Ehrb. Raht die Handt anlegen Vnd sie dabey helffen handthaben Nach solcher Erinnerungh haben die herren Scheffen Meister Vnd Scheffen sich erklert Vnd entschuldiget, dass sie der WerkMr privilegien Vnd gerechtigkeit vor diesem so volkomblich nit bericht gewest noch darum wissenschaft gehadt, were Ess auch Zum theil durch dess Von thenen procuratoren versaumbt worden begehrten derowegen mit ihrer vorangezogener Vrtheil den WerckMr kein Nachtheil Zu begehren; Vnd wolten sich dergleichen hinfurter nit annemen.

       Pro copia authentica cum protocollo Dnorum Opificum Regiae Sedis et urbis Aquensis verbotenus Concordante — Richardus ab Hoffalize publicus imperiali Camera Immatriculatus Notarius subscripsit Mpr.