Beiträge und Material zur Geschichte der Aachener Patrizier-Familien, 1. Band/124

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Fürth Aachener-Patrizier-1.djvu
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XXXXVIII.
1790, August 27.

Am 28. August 1790 übergaben die Herren Schöffen Kurzgefassten ferneren unnachtheiligen Beschwerden-Auszug in Betreff des erschienenen bürgerlichen Corporationsplans
Von Seiten

des Schöffenstuhles und der diesem anklebenden Stern-Zunft.

An eine Hochansehnliche Kaiserliche Kreis-Directorial-Commission!

       Die in dem privaten den Zünften vorzulegenden neuen Verbesserungs-Entwurf auserfundenen 15 neuen Corporationen mögen für die von Anfang hiesiger Republik bestandene, und bis dahin unverrückt beibehaltene Rechte des Scheffenstuhles (wovon sogar pro conservando iure titulo prorsus oneroso durch den Vertrag von 1611 [1] ad redimendam vexam von seiner Seite ansehnliche Aufopferungen geschehen, um hierdurch in seinem Besitzstand weiterhin nicht gestört zu werden) nicht bestehen und solches ist bereits in der vom Scheffenstuhl bei einer hohen Commission den 13ten dieses übergebenen unterthänigen unnachtheiligen Verwahrungs-Anzeige im Kurzen dargethan, als worauf man sich vor Allem abbezieht. Nebst dem waren zu allen Zeiten und bis hierhin die Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Pfalz hohe Vogtei-Majorie-Regalien mit dem Scheffenstuhle so eng verbunden, dass Höchstdieselbe immerhin des Scheffenstuhles Gerechtsame in Ansehung des contravenirenden Magistrates besonders in Betreff der Bürgerschaft in höchsten Schutz genommen und Höchstselbst beim Reichshofrath wider den Magistrat ehemals Klage geführt haben.

       Man sehe hierüber nur nach Moser in seinem Staatsrechte, Cap. 8 — obschon dieser Autor von einem wider den Scheffenstuhl aufgebrachten parteiischen städtischen Syndico die Nachrichten erhielt, und viele darin unecht sind.

       Ihrer Königl. Majestät in Preussen, als zu der Erbfolge zu Jülich und Berg berufener Herzog muss also in gleicher Art (wie es Ihro churfürstl. Durchlaucht zu Pfalz immer bezeigt) an der Aufrechterhaltung der höchsten Regalien selbst sehr betheiligten Gerechtsamen des Scheffenstuhles gelegen sein — mithin falls sie die ihrigen nicht mit der Zeit scheiteren lassen wollen, beiderseits die miteinander verknüpften Gerechtsamen mildigst schützen und handhaben.


  1. Im Originale 1617, wohl in Folge eines Druckfehlers.