Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 5 (Strange)/101

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Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter (Strange)
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II. Den Artikel betreffend das Begängniss, hat die Gegenparthei angenommen. Damit aber allem Zweifel und Gerede, ob dasselbe dem Stande gemäss gehalten worden, vorgebeugt werde, so sind beide Partheien zu folgendem Beschlusse gekommen: Dass zu solchem Begängniss des ersten Tags zweihundert, des andern einhundert, und des dritten sechzig Priester bestellt und mit gebührlichen Praesencien versehen werden. Es sollen auch zu solchem Begängniss drei Aebte beschieden werden und dabei sein. So soll man auch der Zeit allen armen Leuten, so daselbst erscheinen und dess

begehren, Speck und Erbsen, und grün Fleisch, nach ziemlicher Nothdurft, desgleichen jeglichem derselben ein Roggen- und ein Weissbrod, und je vieren eine Bönnisch Maass Wein geben.

III. Der dritte Artikel wird von der Gegenparthei angenommen,und zugleich bewilligt, dass die Gebrüder Walpode und ihre Erben Aufseher und Handhaber selbiger zweier Messen sein und bleiben sollen, also, wenn dieselben hernachmals nicht der Stiftung gemäss gehalten würden, dass alsdann die Walpoden und ihre Erben Macht haben sollen, alles das was Abt und Convent zu Heisterbach in der Grafschaft Neuenar liegen oder fallen haben, an sich zu nehmen, und die zwei Messen ihres Gefallens anderswo zu bestellen.Und darum sollen sich Abt und Convent, mit Verwilligung ihrer Obern, den Walpoden gegenüber zu aller Sicherheit verschreiben.
IV. Den vierten Artikel, berührend die Wallfahrten, hat die Gegenparthei auch also angenommen, mit dem Unterschiede, dass Heinrich von Drachenfels Macht haben solle, diejenigen so er nicht in eigener Person thun würde, durch fromme Biederleute ausführen zu lassen.
V. So ist auch der letzte Artikel, betreffend das Jahrgedächtniss, nach Ausweisung seines Buchstabens angenommen worden.

      Ich zweifle nicht, dass die vier letztern Artikel nun endlich vollzogen worden. Aber mit dem ersten ist Heinrich noch immer im Rückstande geblieben. Denn in einem Vertrage v.J. 1528, worin Heinrich Herr zu Drachenfels und Diederich