Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/052

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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im wesentlichen ein Legat, Diese Abfindungen hatten nur in einer Beziehung die Natur von Erbteilen. Sie erschöpften und zerstörten jeden weiteren Erbanspruch an das in der Hofesübergabe dein Anerben übertragene Vermögens Ja, sehr häufig fand der abgehende Meier die Miterben im Allod durch den Nrautschatz auch für ihren Anspruch an sein auf der Leibzucht hiuterlassenes Vermögen zu gunsten des Anerben ab^. Ein allerdings nicht häufiges, aber doch in einigen Ämtern von Hona und Bremen herrschendes Gewohnheitsrecht gab selbst ohne ausdrückliche Bestimmung des abgehenden Meiers dem Hofannehmer ein alleiniges Erbrecht an der Hinterlassenschaft des Leibzüchters und erklärte so die Brautschätze regelmäßig für das ganze Erbteil der Miterben des Hofannehmers und alle ihre Erbansprüche an das vorhandene oder zukünftige Vermögen des Leibzüchters für erschöpft 2. Auf Grund dieser Rechtswirkungen der mit der Hofesübergabe verbundenen Vermögensübertragung erklärte die herrschende Anschauung in der hannoverschen Rechtswissenschaft die Universalfuccession in das Vermögen des Meiers schon mit der Hofesübergabe für eröffnet und bezeichnete die letztere mit dem charakteristischen Namen erfrühte Erbfolge 4. Gewöhnlich verband sie die Erbfolge in den Nachlaß des Leibzüchters nnt der Hofesübergabe zu einer einzigen, hinsichtlich einiger Vermögensteile (?) antizipierten Universalsuccession °. Eine Konstruktion dieser doppelten Succession in das Vermögen des Meiers und das > Vgl. S. 51 Anm. 2. 2 Vgl. Kalenberger W.O. Kap. VII, §6 und Hildesheim. Verordnung äs 1781. Abt. II, § 21. — Strube, Rech«. Bedenken III, Nr. 18 (II Nr. 312). — Strube, aceezzionez aä eomm^nt. äs iure villic. Nr. 20. — Busch, Beiträge, S, 124, Note d. — v. Namdohr, Juristische Erfahrungen III, S. 138. — von Bülow u. Hagemann, Praktische Erörterungen, Bd. I, Nr. 38 und Nd, III, Nr, 16. ' Vgl. u. Pufmdorf, ow. iurw II, Nr. 33 und III, Nr. 2?. — Strube, Rechtl, Bedenken IV, Nr. 152 <I, Nr. 35). — Jurist. Zeitung für das Kgrch. Hannover, 1851, S. 468 ff. und 485. 4 Vgl. S. 50 Anm. 2. — Hagemann, Landwirtschaftsrecht 1807, § 56. — Magazin f. hannoversches Recht, Bd. VII, S. 245 und 246. — Neues Magazin f. hannoversches Recht, Nd. VI, S. 285 ff. — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, 1861, S. 129 ff. — Dagegen Busch, Beiträge, S. 116, vgl. aber auch S. 145 und 146. - Auch Runde in der Zeitschrift f. deutsches Recht («6. Neischer und Wilba), Nd. VII, S. 12 ff. — Befeler, Lehre von den Erbuerträgen, 1840, Nd. II2, S. 200 ff. b Vgl. Niemeyer a. a. O. — Magazin für hannoversches Recht, Bd. VII, S. 246.