Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/055

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Von diesem wurden die vorhandenen Schulden abgezogen. Der Wert des Restes geteilt durch die Zahl der Erben bildete die Grundlage zur Bemessung des Brautschatzes, den der Hofannehmer jedem einzelnen Miterben auszuzahlen verpflichtet war. Dieser Brautschatz bestand in einzelnen abtrennbaren Erb-ländereien, Geld, Hausgerät (sogen. Brautwagen), Vieh, dem Recht, einzelne Ackerstücke ein oder mehrere mal abzuernten, und Naturalien'. Fällig wurden die Vrautschätze mit dem Weggang, der Verheiratung oder Volljährigkeit der Berechtigten t Für die Abtragung der Geldleistungen vereinbarte man regelmäßig bestimmte Termine, an denen der Hofannehmer die Summe in einzelnen Raten auszahltet Der zwar festgestellte, aber noch nicht ausgezahlte Braut-schatz der unverheiratet gestorbenen Kinder fiel im größten Teile Niedersachsens an den Hofbesitzer; nur in Lüneburg und Bremen-Verden trat gemeinrechtliche Erbfolge aller Geschwister ein^. Die volljährig gewordenen arbeitsfähigen Geschwister, die der Anerbe nicht als Dienstboten beschäftigen konnte, mußten auf sein Verlangen nach Empfang des Brautschatzes den Hof verlassend Dagegen hatten die kränklichen und arbeitsunfähigen Meierkinder, wie schon erwähnt, das Recht, zeitlebens auf dem Hofe zu bleiben, wofür nach ihrem ' Vgl, Gesenius I, S. 540—545. — v. Pufendorf, oliL. iuri», Bd. I, Nr, 47, z 29. — Jurist. Zeitung äs 18S1, S. 490. 2 Vgl. über Fälligkeit: Grefe II, S. 226 ff. — Magazin für hannoversches Recht, Nd. IX, S. 69 ff. — Busch, Beiträge, S. 184, 137, 188. — Pfeiffer, Meierrecht, S. 269 ff. — Gesenius I, S, 546. — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, E. 165. — Über Bestimmung von Terminen: Kalenberger Meierordnung, Kap, VI, ß 6. — Hildesheimer Verordnung äe 1781, Abt. I, § 15—17 incl. — Gesenius I, S. 547. — v. Pufendorf, ab», iui-i« I, Nr. 47, § 29. — Jurist. Zeitung, 1851, S. 491. — Niemeyer, S. 166. - Busch, Beiträge. § 88. ° Vgl. Busch, Beiträge, S. 152 ff. — Pfeiffer, Meierrecht, S. 272 ff. — Kalenberger Meierordnung, Kap. VI, 8 7. — Hildesheimer Verordnung, Abt. I, § 24. -^ Niemeyer, S. 168 ff., ß 27 Urteil Nr. 10 und z 25 Urteil Nr. 10. — Dagegen Entwurf der Lüneburg«! Meierordnung, § 63. — u. Ramdohr, Jurist. Erfahrungen III, S. 134. —' Jurist. Zeitung, 1851, S. 494. ^ Diese Bestimmung ergiebt sich aus: Kalenb. Meierordnung, Kap. VI, § 8. — Hildesheimische Verordnung, Abt. I, S 22. — Ebenso fasfen auf: Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S. 168, — Carstens, De 8ueeW8innt: vilüeÄi, § 221 und ^chunetH Nr. 33. — Runde, Interimswirtschaft, S. 160 und 161 ff. — Lüneb. Verordnung ä<? 1699, Laput I, ß 12. Der Grundherr darf sie hier vom Hofe weisen. — Dagegen giebt ihnen, wenn sie unverheiratet bleiben und mit für den Hof arbeiten, lebenslängliche Versorgung im Hofe der Entwurf der Lüneburg« Meierordnung, § 69. — Gesenius I, S. 547.