Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/234

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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durch die Bezeichnung „freies Erbland" dem zu landrechtlichem Eigentum besessenen Grund und Boden völlig gleichstellte. —

Große Ähnlichkeit mit den Meier- oder Latdingen hatten im 18. Jahrhundert die Propstdinge, Vogtdinge, Hägerdinge und endlich auch die Freidinge.

Freiding war ursprünglich gerade der Gegensatz von Meierding, d. h. das Gericht über die vollfreien Grundeigentümer und ihre Güter, das echte Eigen.

Die Kompetenz dieser Freidinge war in Niedersachsen durch das Ausscheiden ganzer Volksklassen, durch die Verminderung des echten Eigens und durch sonstige Exemtionen immer mehr eingeschränkt worden, und die Freistühle hatten sich nur noch in ganz beschränkter Zahl erhalten'.

Wo sie noch bestanden, bildeten sie für die wenigen, nicht zum Adel aufgestiegenen freien Grundeigentümer, die mit ihren Gütern auf ihre Dingstalt gehörten, einen ähnlichen Vereinigungspunkt wie die Meierdinge für die Halseigenen.

Die Gerichtspflicht der vollfreien Grundeigentümer im echten Ding und der Satz, daß nur durch Auflassung im echten Ding echtes Eigen erworben werden könne, hatten sich hier erhalten und hatten im 18. Jahrhundert eine der Meierdingsverfassung durchaus analoge Freidingsverfassung geschaffen.

In den Gerichten ließ in der Regel der Landesfürst als oberster Freigraf durch den Amtmann des Amts, in dem das Freiding lag, den Vorsitz führen.

Natürlich waren die freien Eigentümer von den fpezisischen Leibeigenschaftsabgaben, wie Bedemund, Halshuhn und Baulebung, frei; jedoch leisteten sie von ihren Gütern kleine grundherrliche Abgaben an die Ämter und an andere Berechtigte. Es waren wohl meistens alte Steuern. Außerdem bezahlten sie bei Veräußerungen Umsatz-gebühren ins Gericht. Sonst glich die Verfassung der Freidinge


^ Vgl. Stüve, Untersuchungen über die Gohgerichte in Westfalen und Niedersachsen, 1870. — Schröder, Gerichtsverfassung des Sachsenspiegels in der Zeitschrift für Nechtsgeschichte (Germanist. Abt,), Bd. XVIII, L. 52 - 54 und 56, — Lüntzel, Bäuerliche Lasten, S. 33—47. — Über die Freidinge in Hildesheim und Wolfenbüttel vgl. Nolten, I)ß iuriduz st eonzustuäinibu» cirea villicoz sie,, 1738, Anlagen S, 148—178, — Über die Freidinge in Lüneburg vgl. Neues vaterländisches Archiv sä. Spiel-Spangenbera, Bd. III (1823), Amt Nurgdorf, S. 328 ff, und 340, — Ferner Zeitschrift des historischen Vereins für Niedersachsen, Jahrgang 1856, II. Doppelheft. Die Freien im Amt Ilten.