Gammelsdorf/Pflieglerhof

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Staatsarchiv Landshut Pfleggericht Moosburg P 121 (1800) S. 85R – 87R

Seite 85R 2. Übergabsbrief ad 115 fl.

Zuvernehmen! Die Unter beystandsleistung des cftl. Landghrts Procurator Steinberger verwittibte Badman Söldnerin zu gammelstorf d. g. übergibt auf den hieanliegend grundherrl: Gsens (Consens) des Würdign Pfarr Ghaus1 Gammelstorf No. Hoc ihre zu besagte ghauß freystifft bars Baders Sölden aldorten wie sie solche durch Kauf unterm 19. Mai 1784 an sich gebracht, samt den hiergn gehörign Walzenden ludaignen GrundSticken pr. 4 eign2(?) acker und ½ tagwerk wiesen, wentwegen anheut der gehörige ankomffts brief bey der Herrschafft Isareck erichtet worden an ihrem anheut selbst gegenwärtigen Sohn Benno Pfliegler nun eines rechtens abgeschlossene ÜbergabsSumme ad 115 fl. Dergestalten da selber

Erstens schuldig und gehalten seye, seiner Übergebenten Mutter anbei nachfolgenten austrag zu einem Jährpfennig 10 fl.3 an dem bevor seyendn hochzeittag barr zu behändign

Über dieß

Zweytens hat er seinen 6 geschwistrigen benantl:

Maria 28 Jahr alt selbst gegenwärtig unter beystands leistung des Cftl. Lgh. Proc. Weiner (?) Georg 24= Jahr alt selbst anwesend

Jakob 20: Mathias 16 = Ursula 11= und Joseph 9 Jährigen alters, die ihrer minderjährigkeit halber durch Franz Bachleutherr Schrauf zu Gammelstorf

Seite 86 obrigkeitl. bevormundet worden, jedem zu einem hiemit vorseyendn Vatter, und Muttergut 15 thuet 90 fl. dergestalt zu behändign, das so jedes dessen trefentsantheill an ihres bevor seyendes hochzeit tag barr abzuführen komen auch ist demselben des hochzeitl: ein= und ausgang mit bier und brod gratis aus zu halten.

Doch von sich in einem Jahr 2 verheurathen soltesgemeß das letze (?) mit hinauszahlung ihres heurathguts ein lezens Jahr zu wartn wurde.

Drittens eines oder das anders in der dienerschafft krank, so wäre ihnen der unterschlupf bis zur genesung zu gestatten, die hausmanskost aber 4 Wochen lang gratis zu verreichen. Stirbt eins im ledign Stand, so gehet es der natürl. Erbfolgs4 nach Belangend nun

Viertens die Übergebende Mutter so muß selbe über die Stuben gedultet werden, und zu auf bewahrung ihrer Sachen die Kammer anzulassen, auch die Kost über tisch zu verreichn dann 3 Pfund Harr (Flachs) von der Schorign (?), 1 Pfund Wohl5 und Quatemberl6: 24 kr7 zu geben könnte sie bey den heußl nicht mehr gedult werden, so müste ihr nebst obign Harr, Wohl und Quatembergeld Jährl. 1 fl. 30 x Hörbergeld8, 2 Mezen Korn 1 Mezen9 Gersten 4 Pfund Schmalz 2 Pfund Leinoel10, 4 Maßl11 Salz : 25: Eyer und die Kürchweyh 2 und auf Wehynachten 1 Pfund Fleisch, dan sotang eine Milch vorhanden, alle 2 täg 1 Kandl siesse Milch zu verabreichen.

Wenn selbe stirbt muss sie von der sölden

Seite 86R aus beerdigt werden, dessen zurücklassendes vermögen erben die Kinder miteinander gleichheitl: jedoch sollen das bett den Töchter im voraus gehören.

Mit welchen dießes Übergabsbrief beschlossen und die an der haubt Suma noch mangelnde 15 fl sollen dem Übernehmer als gleichmäßiges Vatter= und Muttergut tacite12 in handen Verbleiben13, nicht nur allein die künfftigen Fristen abschreibungs und Quittierungsgebühren soedenn auch die heutige ghrts Kosten hat der Übernehmer zu bezahlen Übernohmen.

Worüber obrigkeitl. angelobt worden.

Den 4. Juni 1800

Ghrtschreibsigl

Zeugen

Barth. Dritterschreiber und Franz GhrtsBoth



Nach S. 85

ad 85

(15k Stempel) Consens

Vom Gottshaus cumulatio administratio es wegen des würdigen Pfarrgottshaus gamelstorf wird der grundherrl: Consens dahin ertheilt, daß die anheut gegen wärtige Gertraud Prielerin (müsste Pfliegler heißen!) verwittibte Badermanin zu gamelstorf ihro zum besagten Gottshaus freystifts baar 1/32 Södlen an ihren Sohn Beno Pfliegler übergeben, dann ferner übergebenden Mutter zum zehe= und einpendpfening 10 fl. dann einem der Umlobrigkeit ermäßigenden Austrag verreichnen, und ihren vorhandenen 6 Kindern wofür Franz Beichleutherr Schrauf zu Gamelstorf als Vormund zugegen jeden zu einem hiemit voseyenden Vatter= und Muttergut 15 fl. -tt 90 fl. bey deren einstigen (?) Standes wie änderung zu behändigen haben, und hier nun diese Sölden verschreiben dürfen – Salvis jenibur (?) dominic: quitens eamque ist gegen wärtiger Konsens zu Errichtung der Vogtherrl. brieferig ausgestellt worden.

act. den 4. Juni 1800

Zeugen

Cfrtl. landgerichts Proc: Er Xav. Steinberger ad Josef Weiner (?)

Cftl. Land= und gottshaus Camulatio amdministrations Ghrt. Moosburg

Unterschrift

Thomas Slanbacher

Pfarrer in Gammerstorf

(Siegel)

Unterschrift Gerichtsschreiber


links Seite 85:

Tax

Pfleg 2 fl. 24 k.

Ghrtssch. 2 - 24 -

Notlg. 1 - 4 -

Siglz. - 30 -

Proc. - 34 -

2 beyt. - 24 -

Amt: - 34 -

zust. - 24 -

VermundnersSchrift

Pfleg - 12 -

Ghrtsschr. - 12 -

Amt: - 4 -

Umsch. - 12 -

9 fl. 17 X

Seite 87

2. Heurathsbrief pr. 125 fl.

Tax

Pfleg 2 fl. 24 x

Schr. 2 24

(?)lg 1 4

Siglz. - 30

Proc. - 34

Amtm:- 34

(?stell - 17

schaf - 8

7 fl. 55 kr.

ist - 12 -

8 fl. 7 x

Ver.

Gschl.

den 13. October 1801 quittiert

Zu wissen! Beno Pflügler, angehender Badmann zu Gamelstorf d: Gerichts hat sich mit der unter anweis und Beystandsleistung des Cftl. Landghrts. Proc. Er: Xaver Steinberger Selbst anwesenden Ursula, des Gallus Angerer Widenblasel zu gamelstorf bey Ursula dessen Eheweib beed. seel. ehelich erzeugten Tochter zu ehelichen versprochen und folgende pacta etotalia abgemacht als neml und

Erstens verspricht die hochzeiterin ihren angehenden hochzeiter zu einen wahr und beständiges heurathgut nebst einem halben Bett 125 fl. baar am bevorseyenden hochzeit tag zuzubringen, welches er hochzeiter ihr

Zweytens: mit dem unter heutigen Tag mitls übergab an sich gebrachte Badhaus 1/32 Gütl, welches zum Pfarr Gottshaus Gammelstorf freystifts bar grundbar gehörig, samt denen 4 eignen Äckern auf hiranliegenden Brautgeldes Consens des= hodierno widerligt, und anverheurathet, dergestalten, daß sie nach seinen tod unvertribene Besitzerin seyn und verbliben solle.

befangen nun

Drittens des Todtfalls, so wurde abgemacht, daß wen eines vor den andern ohne hinterlassung eines ehelichen Leibserben ab intestato

versterben sollte, das zurückbleibende verbunden seyn solle, des Verstorbenen nächsten Erben 30 fl. baar, und zwar auf den künftigen hochzeitTag hinauszubezahlen. Womit beschlossen und Wheutherseyl. (?) hierüber obrigkeitl. worden. Actum den 4ten Juny 1800

Latus perise

Zeugen

Joseph Ainer Cftl. Landgerichts Procurator Vogl Ober= Wagenbauer Mitter = Barth. Mitterschreiber, und Josef Franz Ghrts Bothn

4. Juni 1800: Übergabsbrief in Höhe von 115 Gulden. Die Witwe Getraud Pflieglerin übergibt ihr Baderanwesen zu Gammelsdorf an ihren Sohn Benno Pfliegler [Staatsarchiv Landshut Pfleggericht Moosburg P 121 (1800) S. 85R - 86R]

Die verwitwete Badersöldnerin [Gertraud Pflieglerin] übergibt mit Genehmigung des beiliegenden Konsenses der Grundherrschaft Pfarrei Gammelsdorfs vom 4. Juni 1800 ihre mit Freistift grundbares Badersölde, das sie durch Kauf vom 19. Mai 1784 erworben hat, mit 4 eigenen(?) Äckern und 1/2 Tagwerk Wiesen (ein Teil gehört zur Herrschaft Isareck, sodass dort ebenfalls ein Brief aufgesetzt wurde) im Wert von 115 Gulden.

1. Der Übernehmer muss einer Mutter zum Austrag am bevorstehenden Hochzeitstag einen "Jahrpfennig" in Höhe von 10 Gulden geben (Jahrpfennig könne auch bedeuten, dass sie dies jährlich erhält, auch wenn die Höhe von 10 Gulden sehr hoch zu sein scheint. Wahrscheinlich ist es eine Art einmalige Abfindung).

2. Er muss zudem seinen 6 Gschwister namens

Maria, 28 Jahre alt, selbst anwesend unter Beistand des Gerichtsprokurators Weiner (?)

Georg, 24 Jahre alt, selbst anwesend,

Jakob (20), Mathias (16), Ursula (11), Joseph (9) werden wegen ihrer Minderjährigkeit von Franz Bachleutherr, Schrauf zu Gammelsdorf als Vormund vertreten.

Die Kinder erhalten an Vater- und Muttergut je 15 Gulden, zusammen 90 Gulden. Das Geld erhalten sie jeweils bar an ihrem Hochzeitstag. Sie erhalten den hochzeitlichen "Ein- und Ausgang"mit Bier und Brot kostenlos. Sollten 2 Geschwister in einem Jahr heiraten, so erhält der zweite sein Heiratsgut erst im nächsten Jahr.

3. Wer einer der Geschwister als Dienstbote erkanken sollte, so dürfen bis zur Genesung im Gütl wohnen und erhalten 4 Wochen lang kostenlos die "Hausmannskost". Stirbt eins im ledigen Stand, so tritt die natürliche Erbfolge ein. (das Erbrecht aus dieser Zeit ist nicht bekannt. Wahrscheinlich erben des die Geschwister).

4. Die Mutter "muss selber über (=in) die Stuben geduldet werden" und sie darf ihre Sachen in der Kammer aufbewahren. Sie erhält außerdem Essen und 3 Pfund Flachs, 1 Pfund Wolle und zudem vierteljährlich 24 Kreuzer. Sollte sie nicht mehr im Haus "geduldet werden", so erhält sie neben den oben genannten Zuwendungen noch 1 Gulden und 30 Kreuzer Herbergsgeld, 2 Metzen Korn, 1 Metzen Gerste, 4 Pfund Schmalz, 2 Pfund Leinöl, 4 Maßl (= ca. 4 Liter) Salz, 25 Eier und auf Kirchweih 2 und auf Weihnachten 1 Pfund Fleisch, wenn Milch vorhanden alle 2 Tage 1 Kanne süße Milch.

Wenn die Mutter stirbt, mus sie "von der Sölden aus" beerdigt werden. Ihre hinterlassenes Vermögen erben die Kinder miteinander zu gleichen Telen, das Bett sollen aber die Töchter erhalten.

Die eigentlich dem Übernehmer zustehenden 15 Gulden sollen ihm in "Händen" bleiben (entweder er erhält es bar oder es ist so gemeint, dass er ja durch das Anwesen dieses Geld erhalten hat). Die Gebühren muss er selber tragen. Der Vertrag wird am 4. Juni 1800 mit dem dritten Schreiber Barth und dem Gerichtsboten Franz als Zeugen geschlossen.

4. Juni 1800: Heiratsbrief im Wert von 125 Gulden zwischen dem angehenden Bader Benno Pflügler zu Gammelsdorf und seiner angehenden Ehefrau Ursula Angerer.[Staatsarchiv Landshut Pfleggericht Moosburg P 121 (1800) S. 87]

Benno Pflügler, angehender Bader zu Gammelsdorf schließt mit Ursula, eheliche Tochter des Gallus Angerer, Widenblasi zu Gammelsdorf und von dessen Ehefrau Ursula (beide bereits vorverstorben) folgenden Heiratsbrief:

1. Die Braut verspricht, ihrem Ehemann 125 Gulden bares Heiratsgut zusammen mit einem halben Bett mit in die Ehe zu bringen.

2. Die Bräutigam bringt sein am heutigen Tag (4. Juni 1800) durch Übergabe an sich gebrachtes 1/32 Badergütl, das zur Pfarrkirche Gammelsdorf freistiftsweise grundbar gehörig ist, mit den 4 eigenen Äckern mit in die Ehe.

Sollte ihr Mann sterben, wird die Ehefrau alleinige Besitzerin des Anwesens.

3. Sollte einer der beiden vor dem anderen ohne eheliche Kinder zu hinterlassen sterben, so muss der Überlebende den nächsten Erben des Verstorbenen 30 Gulden bar am Hochzeitstag (wohl falls der Überlebende nochmal heiraten sollte) zahlen. Der Vertrag wird am 4. Juni 1800 mit dem Landgerichtsprokurator Joseph Ainer, dem Oberwagenbauer Vogl, dem Mitterschreiber Barth und dem Gerichtsboten Josef Franz als Zeugen am 4. Juni 1800 geschlossen.

1Gotteshaus

2vgl. nachfolgenden Heiratsbrief

3Jahrpfennig könne auch bedeuten, dass sie dies jährlich erhält, auch wenn die Höhe von 10 Gulden sehr hoch zu sein schein. Wahrscheinlich ist es eine Art einmalige Abfindung.

4 das Erbrecht aus dieser Zeit ist nicht bekannt. Wahrscheinlich erben des die Geschwister

5Wolle

6vierteljährlich

7Kreuzer

8Herbergsgeld

91 Metzen = ca. 37, 06 cdm

10aus Leinsamen gepresstes Öl

111 Maßl = ca. 1 Liter

12tatsächlich

13 entweder er erhält es bar oder es ist so gemeint, dass er ja durch das Anwesen dieses Geld erhalten hat