Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart/009

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Genealogie der Herren und Freiherren von Bongart
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Fasten da man singt Invocavit) empfing Johann von Gronsfeld die Belehnung mit dem Schloss zur Heyden, und stellte dem Herzog dasselbe Lehens-Reversale aus, das einst Herr Goedert dem Markgrafen gegeben hatte.[1]

Ritter Johann von Gronsfeld ist in einer Fehde umgekommen, in die er mit den Rittern Goedert und Statz von dem Bongart (Söhne des Erbkämmerers Gerart), sodann mit Goedert von Schoenau und Reynart Herrn zu Schoenvorst und Sichem verwickelt war. Die eigentliche Veranlassung zur Fehde lässt sich jetzt nach so langer Zeit und bei dürftigen Nachrichten nicht mehr mit Gewissheit angeben; wahrscheinlich aber entstand sie von wegen des Hauses zur Heyden. Die Gebrüder von dem Bongart scheinen sich auf die Hinterlassenschaft ihres kinderlosen Verwandten Hoffnung gemacht zu haben. Diese wurde aber durch die Verschreibung v. J. 1367 so ganz und gar vereitelt. Nun mag ihnen aber wohl nicht unbekannt geblieben sein, dass der alte Herr zur Heyden zu solcher Verschreibung sich mehr hatte überreden lassen, als dass ihn wirkliche Noth gezwungen, eine Summe von 10000 Goldgulden aufnehmen zu müssen. So finden wir denn, dass die Erbitterung der Herren von dem Bongart gegen Johann von Gronsfeld im J. 1372 schon den höchsten Grad erreicht hatte. Die beiden andern Herren sind nicht Helfershelfer; sie sind Hauptleute der Fehde. Aber bei ihnen mochte wohl ein ganz anderer Grund obwalten, warum sie gegen den Herrn zur Heyden feindlich auftraten. Ohne allen Zweifel war Goedert (Sohn zu Rode, und Enkel des Ritters Raso Maschereil) Herr zu Schoenau; das Erbe seiner Mutter ist ihm wohl grösstentheils zugetheilt worden. Imgleichen hatte Reynart seines Vaters Antheil an den Schoenauer Gütern geerbt. Nun wissen wir, dass Herzog Wilhelm dem ältern Reynart im J. 1361 die Laeten-Gerichtsbarkeit auf den in der Herrschaft zur Heyden gelegenen Schoenauer Gütern überlassen hatte, und solle er diese ausüben, »aslancge ind diewyle as dese vurwarden staen solen ind niet lancger«, das heisst, so lange


  1. Man sehe Lacomblet Bd. III. p. 657.