Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/039

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[038]
Nächste Seite>>>
[040]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.
Darmstadt den 15. Januar 1849.

Inhalt : 1) Verordnung, die Fanggelder bei Jagd- und Fischerei-Freveln betr.; - 2) Verordnung, die Wahl der Geschwornen für das Jahr 1849 in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Wahl eines Bisthumsverwesers und eines Verwalters der bischöflichen Dotation betr.; - 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen zweiter und dritter Klasse der Gemeinde Bermuthshain im Regierungsbezirke Nidda für 1848 betr.; - 5) Ernennung in Beziehung auf den Landtag; - 6) Promotionen auf der Großh. Landes-Universität Gießen; - 7) Dienstnachrichten; - 8) Dienstentlassungen; - 9) Versetzugen in den Ruhestand; - 10) Concurrenzeröffnungen.


Verordnung,
die Fanggelder bei Jagd - und Fischerei-Freveln betreffend.

LUDWIG lll. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben in Gemäßheit des Artikel 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Die in Folge der Forst- und Jagdstrafordnungen von 1776 und 1780 bisher noch in Theilen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen zur Anwendung gekommene Bestimmung, wonach das sogenannte Fanggeld bei Jagd-, Fischerei- oder Krebsfreveln im Falle der Zahlungsunfähigkeit des bestraften Frevlers aus der Forstkasse zu vergüten war, ist aufgehoben und eine solche Vergütung findet nicht mehr statt.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 29. December 1848.

(L. S.)

LUDWIG.
F. von Schenck.


Verordnung, die Wahl der Geschwornen für das Jahr 1849 in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

LUDWIG lll. Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da es unmöglich ist, die Geschwornen für das Jahr 1849 in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen innerhalb den durch die Art. 37 bis 43 des Gesetzes d. d. 28. October 1848, betreffend: