Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/196

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Das Befestigen des Arrestaten geschieht - auf eine der Gesundheit desselben nicht nachtheilige Weise und nicht vor den Augen des Publikums - in aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand etc. gekehrt, dergestalt, daß er sich weder setzen noch niederlegen kann; auch darf dasselbe während des Marsches nur an Ruhetagen stattfinden.

II. Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zur Verhängung von Disciplinar-Strafen.
1. Im Allgemeinen:
§. 6.

Die Disciplinar-Strafgewalt steht den Offizieren zu, denen der Befehl über eine oder mehrere Truppenabtheilungen, oder über ein abgesondertes Kommando, oder über eine Militärbehörde, oder eine militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Disciplin übertragen ist, und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Dienstbereichs.

§. 7.

Alle anderen Offiziere (§. 6.) und die Unteroffiziere haben keine Disciplinar-Strafgewalt. Es ist jedoch jeder Höhere im Range so, wie der mit Strafgewalt versehene Befehlshaber, berechtigt, den nach dem Grade oder bei gleichem Grade nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Militärpersonen des streitbaren Standes Zurechtweisungen und Rügen zu ertheilen; sie auch nöthigenfalls vorläufig zu verhaften oder ihre Verhaftung zu bewirken.
Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort dem nächsten mit Disciplinar-Strafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden.

§. 8.

Die Disciplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die Funktion geknüpft und geht von selbst während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando über.

§. 9.

Ein jeder mit Disciplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt:

a) gegen Unteroffiziere und Soldaten seines Dienstbereichs die für dieselben nach §. 3. B. 1, 2 und C. 1, 2, 3 zulässigen kleineren Disciplinar-Strafen, und
b) gegen die ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu, verhängen.
2. Insbesondere:
A. des Befehlshabers einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie.
§. 10.

Die Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie und die mit gleicher Strafgewalt versehenen Befehlshaber dürfen:

1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig Stunden;