Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/201

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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§. 26.

Ein' und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft und dafür nicht mehr als eine Disciplinar-Strafe auferlegt werden.

§. 27.

Hat ein Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes) eine Arrest-Strafe verwirkt, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder dritten Grades zu verfügen.

§. 28.

Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar eine Disciplinar-Strafe für zulässig, das Maaß der ihm zustehenden Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nächstvorgesetzten Befehlshaber zur weiteren Bestimmung sogleich Meldung zu machen.

§. 29.

Zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der Verübung, oder 45 Tage nach der Anzeige bei dem betreffenden mit Strafgewalt versehenen Befehlshaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als verjährt, nicht mehr mit Strafe belegt werden.

§. 30.

Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit einer Disciplinar-Strafe geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht inzwischen die Verjährung eingetreten sein sollte.
Bei Abmessung der Strafen soll aber auf die bereits verbüßte Disciplinar-Strafe Rücksicht genommen werden.

II. Vollstreckung der Disciplinar-Strafen.
§. 31.

Die Vollstreckung der Disciplinar-Strafen muß, sofern die Umstände es nur irgend gestatten, sogleich nach deren Festsetzung erfolgen. Ist die Strafe von einem höhern Befehlshaber verhängt, so bleibt es seinem Ermessen überlassen, den Vollzug derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem unmittelbaren Befehlshaber des zu Bestrafenden zu übertragen.

§. 32.

Die Militär-Befehlshaber und die Verwaltungs-Vorgesetzten haben von der, gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär-Beamten verhängten Disciplinar-Strafe, insofern dieselbe nicht blos in einem einfachen Verweise besteht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungs-Vorgesetzten den Vollzug der von ihnen verhängten Arreststrafen den Militär-Befehlshabern zu überlassen.