Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/126

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 12.


Verordnung,
die Abgabe von Nachtigallen betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Zur Vollziehung des §. 3 des Finanzgesetzes vom 29. Dezember 1852 und in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassungsurkunde haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§. 1.

Vom 1. Januar 1853 an soll im ganzen Großherzogthum von den Besitzern von Nachtigallen eine jährliche Abgabe von fünf Gulden für jede gehalten werdende Nachtigall erhoben werden.

§. 2.

Eine Befreiung von dieser Abgabe findet nicht statt.

§. 3.

Wer in den Besitz einer Nachtigall kommt, ist schuldig, hiervon innerhalb der nächsten acht Tage dem betreffenden Ortsvorstande die Anzeige zu machen und zwar entweder schriftlich oder mündlich in Selbstperson. Im letzteren Falle hat er sofort den Eintrag zu unterschreiben, welcher von dem Ortsvorstande in einem besonderen Declarationsregister darüber zu machen ist.
Auf gleiche Weise muß derjenige, welcher eine Nachtigall nicht im Besitze behalten hat, hiervon und zwar spätestens bis zum Ablauf des Jahres die Anzeige machen, indem sonst seine Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgabe auch im folgenden Jahre und so lange fortdauert, als er die Anzeige versäumt.

§. 4.

Wer gegenwärtig bereits im Besitz einer Nachtigall ist, und dieselbe nicht abschafft, hat davon, und zwar längstens bis zum 20. April d. J., dem Ortsvorstande in der in dem vorigen §. vorgeschriebenen Form die Anzeige zu machen.

§. 5.

Aus den in die Declarationsregister gemachten Einträgen werden jährlich und zwar für dieses Jahr im Laufe des Monats April, künftig aber im Laufe des Monats Januar von den Districtssteuereinnehmern gemeinschaftlich mit den Ortsvorständen Heblisten über die Abgaben von Nachtigallen aufgestellt.
Außer diesen gewöhnlichen Heblisten werden von den Districtssteuereinnehmern Nachtragsheblisten nur über diejenigen Besitzer von Nachtigallen aufgestellt, welche nach §. 7 der gegenwärtigen