Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt am 8. April 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die zwischen dem Großherzogthum Hessen und der freien Stadt Frankfurt wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern abgeschlossene Uebereinkunft betr.; 2) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr.; 3) Bekanntmachung, den zwischen dem Großherzogthum Hessen und Frankreich wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern abgeschlossenen Vertrag betr.; 4) Bekanntmachung, die Ergebnisse der Rechnung der Einstandskasse auf die Periode vom 1. April 1851 bis dahin 1852 betr.; 5) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes auf der durch die Gemarkung Höringhausen ziehenden Straße betr.; 6) Dienstnachrichten; 7) Concurrenzeröffnungen.


Bekanntmachung, die zwischen dem Großherzogthum Hessen und der freien Stadt Frankfurt wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluten und Fischwassern abgeschlossene Uebereinkunft betreffend.

Nachstehende, zwischen dem Großherzogthume Hessen und der freien Stadt Frankfurt wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluten und Fischwassern am 11. l. Mts. abgeschlossene Uebereinkunft wird hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.

Darmstadt, den 16. März 1853.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v.Biegeleben.
Uebereinkunft.

Nachdem die Großherzoglich Hessische Staats-Regierung mit dem Senate der freien Stadt Frankfurt übereingekommen ist, wirksame Maßregeln zur Verhütung und Bestrafung der Forst-, Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluten und Fischwassern zu treffen, so erklären die unterzeichneten hierzu Bevollmächtigten, auf den Grund der sich gegenseitig mitgetheilten und anstandslos befundenen Vollmachten, Namens ihrer höchsten und hohen Staats-Regierungen folgendes: