Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/166

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 15.


§. 3.

Die Zahlung für das Salz wird beim Empfange baar geleistet mit 1 fl. 20 Kr. für 50 Pfund, wobei 5 Kr. für den Sack, welcher dem Empfänger verbleibt, gerechnet sind.

§. 4.

Diejenigen Landwirthe (§. 1), welche Viehsalz zur Fütterung oder Düngung zu beziehen wünschen, haben eine Anmeldung nach dem anliegenden Muster A. aufzustellen, zu welcher sie das Formular bei jedem Gr. Bürgermeister unentgeltlich beziehen können. In demselben ist der Viehstand, welchen sie in dem betreffenden Jahre durchschnittlich besitzen, genau einzutragen, sowie die Quantität Viehsalz, welche sie zu beziehen wünschen, deutlich zu bezeichnen.

§. 5.

Auf Vorlage solcher Anmeldungen, nachdem auf denselben die Richtigkeit des declarirten Viehstandes, sowie des weiteren Inhalts der Anmeldung, durch den betreffenden Gr. Bürgermeister bescheinigt worden ist, kann der in dieser Weise legitimirte Landwirth bei der betreffenden Viehsalzverkaufstelle (§. 9) auf seine Kosten und Gefahr im Laufe eines Jahres Viehsalz bis zu derjenigen Quantität abholen lassen, welche sich als höchster Bedarf zur Fütterung und Düngung nach Verhältniß seines Viehstandes ergibt.
Hierbei wird bis auf Weiteres angenommen, daß der höchste Jahresbedarf beträgt:

a) für Rindvieh unter 2 Jahren, Schaafe und Schweine per Stück 10 Pfd.,
b) für Rindvieh über 2 Jahre und Pferde per Stück 25 Pfund.
§. 6.

Es ist gestattet, daß zwei Landwirthe zusammen einen Sark Viehsalz kaufen, in welchem Falle jedoch jeder die vorgeschriebene Anmeldung abzugeben hat (§. 4) und beide Anmeldungen gleichzeitig bei der Salzverkaufsstelle vorzulegen sind (§. 5).

§. 7.

Auf dem Transporte muß das Viehsalz mit dem unteren Abschnitte der Anmeldung, welche zugleich als Transportschein für die bezogene Quantität und als Quittung über den dafür bezahlten Betrag dient, begleitet sein; auch dürfen die plombirteu Säcke bis zum Wohnorte des Empfängers nicht geöffnet werden.
Will der Besteller des Viehsalzes die in der Anmeldung (§. 4) begehrte Quantität nicht auf einmal, sondern in mehreren Transporten oder verschiedenen Zwischenräumen in demselben Jahre beziehen, so ist eine neue Anmeldung nicht erforderlich, dagegen die Vorzeigung des erwähnten Abschnitts der früheren Anmeldung bei derselben Salzverkaufsstelle nothwendig, auf welcher alsdann die weiter zur Legitimation vorgeschriebenen Einträge gemacht werden.

§. 8.

Landwirthe, welche das bezogene Viehsalz zu anderen Zwecken, als zur Fütterung ihres eigenen Viehes oder zur Düngung ihrer Grundstücke, verwenden, solches an andere Personen abgeben