Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/176

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Alle Actionäre haben als solche Domicil in Darmstadt.
Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionärs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch Eine Person wahrnehmen lassen.

Titel III.
Wirkungskreis und Befugnisse der Bank.
§. 10.

Die Gesellschaft ist befugt zum Betriebe aller Bauquiersgeschäfte, mithin zu solchen Geschäften, aus denen sie ihre Gelder, sobald sie deren bedarf, zu jeder Zeit leicht zurückziehen kann; dazu gehören insbesondere Escompto-, Deposito-, Leih-, Giro- und Wechselgeschäfte. Sie wird ihre Thätigkeit und ihre Mittel wesentlich, jedoch nach ihrem Ermessen, den nachbenannten Operationen zuwenden:

a) Sie discontirt die mit anerkannt soliden Unterschriften versehenen Wechsel;
b) Sie erhebt resp. bezahlt Gelder für Rechnung Dritter; sie nimmt Gelder und Effecten in Verwahrung;
c) Sie verzinst Gelder, stellt dagegen zinstragende, auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Schuldscheine aus, oder eröffnet dafür Conti und vereinbart im ersten Falle die Kündigungsfrist und Verfallzeit;
d) Sie übernimmt die Einziehung und den Verkauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons und Actien;
e) Sie übernimmt den Ankauf von Wechseln, Staatspapieren, Coupons, Actien und Waaren, wofür Deckung hinterlegt oder Bürgschaft geleistet ist;
f) Sie giebt Vorschüsse auf Staats-, Communal- und ständische Papiere, Actien, Obligationen, solide Wechsel und sonstige Effecten, sowie auch auf Waaren, welche dem Verderben nicht unterworfen sind, sei es als Darlehen oder aus Consignation zum Verkauf;
g) Sie gibt Credit in laufender Rechnung und setzt eigene Wechsel und Geldanweisungen in Circulation;
h) Sie ist befugt, Staats-, Communal- und ständische Papiere, Actien oder Obligationen anonymer Gesellschaften, insbesondere Actien und Obligationen industrieller oder Credit-Unternehmungen zu soumissioniren oder zu erwerben, sowie die erworbenen Effecten, Actien und Obligationen wieder zu verkaufen, gegen andere zu vertauschen oder dieselben zu verpfänden;
i) Sie ist befugt, alle Anleihen oder öffentliche Unternehmungen ganz oder theilweise für eigene Rechnung zu übernehmen, sie weiter zu cediren und zu realisiren oder sich bei deren Uebernahme