Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/178

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Während der ersten sechs Jahre bilden die Herren:
Philipp Engels,
Wilhelm Jöst,
Damian Leiden,
Gustav Mewissen,
Abraham Oppenheim,
Dagobert Oppenheim,
Jacob vom Rath,
Ludwig Theodor Rautenstrauch,
Victor Wendelstadt,
nebst neun weiteren Mitgliedern, welche dieselben sich zugesellen werden, und wovon mindestens vier im Großherzogthum Hessen wohnen müssen, die Verwaltung.

§. 14.

Wird die Stelle eines Verwalters in außergewöhnlicher Weise vacant, so ernennt innerhalb der ersten sechs Jahre die Verwaltung einen Vertreter, welcher für die ganze Amtsdauer des durch ihn vertretenen Mitgliedes in Function bleibt. Wird nach Ablauf der ersten sechs Jahre eine Verwalterstelle in außergewöhnlicher Weise vacant, so ernennt die Verwaltung einen provisorischen Stellvertreter, welcher bis zu der in der nächsten Generalversammlung vorzunehmenden Ersatzwahl fungirt. Das so zum außergewöhnlichen Ersatze durch die Generalversammlung gewählte Mitglied bleibt nur so lange im Amte, als sein Vorgänger auch würde fungirt haben.

§. 15.

Die Verwaltung erwählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten. Im Falle der Abwesenheit des Einen oder des Anderen führt das lebensältere Mitglied den Vorsitz. Die Amtsdauer des Vorsitzenden beschränkt sich auf ein Jahr; derselbe ist stets wieder wählbar. Die Verwaltung versammelt sich so oft, als die Wahrnehmung der Geschäfte es erfordert, in der Regel mindestens jeden Monat einmal und kann außergewöhnlich vom Vorsitzenden, so oft es demselben nöthig erscheint, versammelt werden. Auch können jederzeit die Direction oder drei Mitglieder der Verwaltung eine außergewöhnliche Berufung verlangen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse der Verwaltung ist die Gegenwart von mindestens zehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ueber die Sitzungsverhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches nach allgemeiner Genehmigung von den Anwesenden unterzeichnet wird. Das Votum der Mitglieder der Bankverwaltung kann in dringenden Fällen auch schriftlich eingeholt werden.