Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/181

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


Titel V.
Direction.
§. 23.

Die Direction besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus einem Präsidenten und drei Directoren. Der Präsident, wie die drei Directoren werden von der Verwaltung ernannt. Die Wahl derselben kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens zwölf und mit einer Stimmenmehrheit von zehn Mitgliedern der Verwaltung erfolgen. Dieselben können jederzeit durch einen Beschluß der Verwaltung, jedoch nur wenn zwölf Mitglieder der Verwaltung sich dafür aussprechen, entlassen werden. In den mit denselben abzuschließenden Verträgen soll diese Befugniß ausdrücklich vorbehalten werden. Eine solchergestalt ausgesprochene Entlassung des Beamten hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft für Besoldung, Tantième, Entschädigungen oder andere Vortheile von selbst erlöschen. - Der Präsident der Direction muß mindestens hundert Actien der Gesellschaft, jeder der übrigen drei Directoren fünfzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Die Actien werden in das Gewölbe der Bank hinterlegt und bleiben, solange die Functionen des Inhabers dauern, unveräußerlich. Die Namen der Directoren werden durch die im §. 47 bezeichneten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

§. 24.

Die Ausführung der Beschlüsse der Verwaltung, sowie die specielle Leitung der Geschäfte ist der Direction der Bank anvertraut. Die Direction führt die Geschäfte der Bank in allen Einzelnheiten, sie ist das handelnde und vollziehende Organ derselben innerhalb der durch die Statuten, durch die von der Verwaltung erlassenen Reglements und durch die von derselben festgesetzte Bureauordnung gezogenen Grenzen und Formen. Die Direction vertritt die Gesellschaft in allen Unternehmungen, Geschäften und Verträgen mit Behörden oder dritten Personen, sowie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder gerichtlichen Verhandlungen.
Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den Statuten, dem Geschäftsplan oder den Geschäftsreglements zuwiderlaufen, sowie für fahrlässige Unterlassungen sind diejenigen Mitglieder der Direction, welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft persönlich verantwortlich und können von der Verwaltung deshalb in rechtlichen Anspruch genommen werden.
Die Directoren dürfen weder direct noch indirect Geschäfte für eigene Rechnung bei der Bank machen und keinen Credit bei derselben in Anspruch nehmen.

§. 25.

Die Direction ernennt und entläßt das Bankpersonal und alle Subalternbeamten der Gesellschaft, soweit deren Ernennung und Entlassung nicht der Verwaltung vorbehalten ist. Sie stellt die Besoldung dieser Beamten fest. Ohne Genehmigung der Verwaltung ist die Direction jedoch nicht befugt, Personen für den Dienst der Gesellschaft auf länger als drei Jahre zu engagiren