Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/186

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


§. 43.

Im Falle durch den Gewinn übersteigende Verluste der Reservefonds zur Deckung der letzteren in Anspruch genommen wird, fällt jede Dividende über vier Procent des eingezahlten Actiencapitales hinaus so lange weg, bis der Reservefonds wieder zu derjenigen Höhe angewachsen ist, welche er bereits erreicht hatte.

Titel IX.
Allgemeine und besondere Rechte der Bank.
§. 44.

Die Bank sowohl als ihre Filiale haben die Eigenschaften juristischer Personen und können als solche Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, insbesondere das Eigenthum von Grundstücken und Hypothekenrecht erwerben.

§. 45.

Die Bank ist ohne Weiteres befugt, denjenigen, welcher eine Sache, mit Ausnahme von Verbriefungen, welche auf Namen lauten, zur Verpfändung abgiebt, für berechtigt hierzu und denjenigen, welcher einen von ihr auf Inhaber ausgestellten Pfandschein bringt und das dagegen gegebene Darlehen nebst Zinsen und Kosten berichtigt, für legitimirt zur Zurücknahme des Pfandes anzusehen, auch die verpfändeten Sachen zur Verfallzeit ohne gerichtliche Ermächtigung und Mitwirkung auf Kosten und für Rechnung des Schuldners öffentlich zu versteigern oder durch einen vereidigten Makler verkaufen zu lassen oder solche nach dem derzeitigen Börsencourse in ihre Casse einzuziehen. Reicht der Erlös zur Berichtigung des vollen Schuldbetrages mit Einschluß aller Kosten nicht hin, so ist der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen verbunden. Eine Vindication, gerichtliche Beschlagnahme und Abforderung zu einer Concursmasse ist in Beziehung auf die verpfändeten Sachen überhaupt und selbst dann, wenn sie geraubt oder gestohlen sein sollten, gänzlich unwirksam und unzulässig, wenn die Bank nicht zugleich zur Verfallzeit wegen ihrer Forderung an Capital, Zinsen und Kosten vollständig befriedigt wird. An der Verfolgung ihres Pfandrechts kann die Direction durch ein gerichtliches Einschreiten weder in diesen Fällen, noch überhaupt gehindert werden, sie ist aber verpflichtet, den Ueberschuß des Erlöses aus der Veräußerung des Pfandes gegen Rückgabe des Pfandscheines an dessen Inhaber oder im Falle eines gerichtlichen Einschreitens zur gerichtlichen Deposition zu zahlen.

§. 46.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien, Dividenden-, Pfand- oder Depositenscheine mortificirt werden, so erläßt die Direction dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Documente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen.