Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/188

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 16.


ihrem Gewissen und Ermessen zu fällen. Sie müssen frei von jedem Interesse an dem streitigen Gegenstande und dürfen keine Actionäre sein.
Die im Streite befangenen Actionäre haben, wie groß auch ihre Anzahl sein möge, nach dem Schlußsatze des §. 9 dieser Statuten, gemeinschaftliches Domicil in Darmstadt, in welchem ihnen alle processualischen Acten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden.

Titel XIII.
Oberaufsicht des Staates. .
§. 51.

Die Großherzogliche Staatsregierung übt die fortwährende Aufsicht über die Beobachtung des von ihr genehmigten Gesellschaftsstatuts von Seiten der Bank durch Commissäre, welche sie ernennt, aus. Diese Commissäre beziehen von der Bank eine von der Großherzoglichen Staatsregierung festzusetzende Besoldung.

§. 52.

Die Commissäre sind befugt, jederzeit die Bankverwaltung, die Direction, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu rufen und ihren Berathungen beizuwohnen, sowie von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Jedem der Commissäre steht die Befugniß zu, gegen jeden Beschluß der Verwaltung oder der Generalversammlung, durch welchen er das Interesse des Staats oder des Publikums verletzt glaubt, Einspruch einzulegen. Die Ausführung eines solchen Beschlusses bleibt bis zur Entscheidung der Großherzoglichen Staatsregierung aufgeschoben.

Transitorische Bestimmungen.
§. 58.

Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft Herrn Gustav Mevissen und Abraham Oppenheim, und zwar Beiden zusammen, sowie Jedem für sich allein im Falle der Abwesenheit des Andern, Auftrag und Vollmacht ertheilt, mit dem Rechte der Substitution, die Genehmigung der Gesellschaft bei der Großherzoglichen Regierung nachzusuchen, sowie diejenigen Abänderungen der Statuten und Zusätze zu denselben anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder welche ihnen angemessen erscheinen möchten. Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Actionäre eben so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 2. April 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.