Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/195

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 17.


30) Jakob Willershauser von Mornshausen an der Salzböde, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 13. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft in den ersten und letzten vierzehn Tagen der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
31) Philipp Schneider von Reddighausen, wegen Landstreicherei, Bruchs der Confination und Erbrechung eines Schreibens der Gr. Regierungs-Commission, durch Urtheil vom 30. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
32) Konrad Muth von Eichelsdorf, wegen Diebstahls im Rückfalle, durch Urtheil vom 30. October 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft in den ersten 8 Tagen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag.
33) Wegen Theilnahme an den am 25. März 1848 und an den folgenden Tagen in Lauterbach und der Umgegend stattgehabten tumultuarischen Auftritten und verschiedener anderer Verbrechen, durch Urtheil vom 21. August 1848, welches nunmehr, nachdem über die von einigen Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel endlich erkannt worden, rücksichtlich aller Condemnaten zum Vollzuge gekommen ist;
a) Kaspar Schwärzel von Angersbach, wegen vollendeter Verbrechen der Brandstiftung und Beschädigung fremden Eigenthums, in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten;
b) Konrad Kolb von Schlitz, wegen derselben Verbrechen, in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 10 Monaten;
c) Johannes Loch von Lauterbach, wegen derselben Verbrechen und wegen einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten;
d) Heinrich Reul von da, wegen Aufruhrs, Brandstiftung, Beschädigung fremden Eigenthums und im Rückfalle verübten Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung;
e) Johannes Hansel II. von Dirlamen, wegen Beschädigung fremden Eigenthums, Beihülfe bei Brandstiftung und einfachen Diebstahls im Rückfalle, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, geschärft wie bei dem Vorigen und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe;
f) Johannes März von Dirlamen, wegen Aufruhrs, in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren;
g) Georg Weidner von Lauterbach, wegen Beschädigung fremden Eigenthums und einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten;
h) Johannes Scharmann von Stumpertenrod, wegen Eigenthumsbeschädigung, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten;
i) Heinrich Ritter von Allmenrod, wegen derselben Verbrechen in eine gleiche Strafe;
k) Georg Glaßner von Weidmoos, wegen derselben Verbrechen in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren;
l) Johannes Töpfer von Lauterbach, wegen derselben Verbrechen und wegen Theilnahme am Aufruhre, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten;
m) Konrad Sohn von Lauterbach, wegen Beihülfe zur Brandstiftung und Eigenthumsbeschädigungen, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten;
n) Heinrich Eifert, Sohn der Heinrich Eifferts Wittwe zu Allmenrod, wegen Theilnahme an Eigenthums beschädigungen, sodann wegen einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten;
o) Konrad Rausch von Lauterbach, wegen Aufruhrs, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren;
p) Johannes Lerch von da, wegen Theilnahme an Eigenthumsbeschädigungen, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren;
q) Konrad Müller von da, wegen derselben Verbrechen und einfachen Diebstahls, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren;
r) Johannes Greb von Landenhausen, wegen Eigenthumsbeschädigungen, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren;
s) Johannes Fuchs, Messerschmied, von Lauterbach, wegen Theilnahme an Eigenthumsbeschädigungen, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren;
t) Heinrich Schneider IV.