Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/197

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 17.


von 1 Jahr, mit Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr nach verbüßter Strafe.
35) Johannes Hofmeister von Busenborn, wegen Landstreicherei im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 20. November 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, unter Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
36) Johannes Fay von Sossenheim, Herzoglich Nassauischen Amts Höchst, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle und Fälschung im zweiten Rückfalle, durch Urtheil vom 8. December 1852, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft in den ersten und letzten 14 Tagen der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
37) Peter Strauch von Busenborn, wegen einfachen Diebstahls im dritten Rückfalle, durch Urtheil vom 10. November 1852, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, von welcher Strafe jedoch in Gemäßheit des Artikel 34 des Strafgesetzbuchs 3 Monate in Abzug gebracht worden sind, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit.

IV. Von Stadt- und Landgerichten der Provinz Oberhessen und zwar:
a) Von Gr. Landgericht Biedenkopf.

Emanuel Unkel von Biedenkopf, wegen vier kleiner Diebstähle im neunten Rückfalle, durch Urtheil vom 27. August 1852, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten und letzten 14 Tage eines jeden Quartals im ersten Jahre und während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals im zweiten Jahre.

b) Von Gr. Landgericht Grünberg.

1) Joseph Karl von Brückenau, im Königreich Baiern, wegen Diebstahls zum Nachtheile seines Dienstherrn, durch Urtheil vom 24. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
2) Elisabetha Lohn von Saasen, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 3. Juli 1852, in eine Correctionshausstrafe von 20 Monaten und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht für die Dauer von 3 Jahren nach verbüßter Strafe.

c) Von Gr. Landgericht Homberg.

Heinrich Planz von Kirtorf, wegen Landstreicherei int ersten Rückfalle, durch Urtheil vom 9. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft zu Anfang und Ende der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag wahrend der ersten und letzten 14 Tage der Strafzeit, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 1 Jahr nach Verbüßter Strafe.

d) Von Gr. Landgericht Ortenberg.

1) Andreas Hehr von Gelnhaar, wegen wiederholter Landstreicherei, durch Urtheil vom 14. September 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr.
2) Georg Bögehold von Gedern, wegen wiederholter Landstreicherei und Gebrauchs eines für ihn nicht ausgestellten Heimathscheines, durch Urtheil vom 23. December 1852, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft in den ersten 14 Tagen eines jeden Vierteljahrs durch Entziehung der warmen Kost je einen um den andern Tag und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 2 Jahre.