Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/208

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 18.


3) Bei der Ausstellung des Uebergangsscheins ist der Stärkegrad des Branntweins durch den amtlichen Alkoholometer zu ermitteln und auf dem Uebergangsschein zu beurkunden. Nach Erhebung des Stärkegrads ist von jedem zur Ladung gehörigen Fasse ein Muster des in demselben enthaltenen Branntweins in eine von dem Versender oder Fuhrmann zu liefernde Flasche von wenigstens einem Schoppen zu füllen, mit einem Korkstöpsel zu schließen, dieser sofort am Hals der Flasche abzuschneiden und so zu versiegeln, daß ohne Verletzung der Siegelung keinerlei Aenderung mit dem Inhalt der Flasche vorgenommen werden kann, auch die Flasche in ein amtlich versiegeltes Kistchen oder in eine Schachtel zu verpacken und die Art dieser Verpackung nebst Siegelung auf dem Uebergangsschein gehörig zu beschreiben.
Nur in dem Fall, wenn mehrere Fässer Branntwein von gleichem Stärkegrad enthalten, genügt es, daß von denselben eine gemeinschaftliche Musterflasche genommen wird.
An den Musterflaschen ist mit dem Siegel je ein Zettel zu befestigen, auf welchem die Nummern oder Zeichen der entsprechenden Branntweinfässer anzugeben sind. Dem Fuhrmann liegt ob, die Ladung nebst den Musterflaschen und dem Uebergangsschein dem Grenzsteuerbeamten des Austrittsorts zur Revision zu stellen, welcher mit der größten Aufmerksamkeit zu untersuchen hat, ob das amtliche Siegel und der etwaige sonstige Verschluß an Musterflaschen und Ladung sich in unverletztem Zustande befinden und ob die Fässer oder Colli sonst keine Spuren einer heimlichen Oeffnung an sich tragen, auch ob die Zahl der Colli und ihre äußere Beschaffenheit mit den Angaben im Uebergangsschein übereinstimmt. Ergibt sich hierbei kein Anstand, so hat der Grenzsteuerbeamte die vorgenommene Revision und die erfolgte Ausfuhr auf dem Uebergangsschein zu beurkunden und letzteren nebst den Musterflaschen dem Fuhrmann zum Weitertransport wieder zuzustellen.
Der Grenzsteuerbeamte hat über den zur Ausfuhr kommenden Branntwein ein Austrittsregister nach dem vorgeschriebenen Formular zu führen.
§. 35.
Steuerrückvergütung.

Die in dem Gesetz vom 19. September 1852 Art. 13, 2 a. in Aussicht gestellte Abgabenrückvergütung für Branntweinausfuhren in Quantitäten von 1 Jmi und mehr kann nur in Anspruch genommen werden:

1) Wenn nachgewiesen wird, daß der Branntwein inländisches Erzeugniß oder daß solcher unter Entrichtung der Uebergangssteuer aus dem zollvereinten Ausland eingeführt worden sei;
2) wenn die Ausfuhr auf einer vorgeschriebenen Uebergangsstraße erfolgt;
3) wenn die in §. 33 vorgeschriebene Controle eingehalten worden ist, und
4) bei der Revision im Austrittsort kein solcher Anstand sich ergeben hat, daß in Folge des eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens gegen den Versender eine Strafe erkannt worden ist.