Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/210

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 18.


Faß nebst der Nummer oder Litera desselben zu bemerken, worauf erst dem Weitertransport stattgegeben werden darf, nachdem zuvor noch auf dem Frachtbrief auch der Verschluß und die Bezeichnung der Fässer beschrieben worden ist.

B. Bei der Einfuhr unter Uebergangsscheincontrole ist die Ladung dem Grenzsteuerbeamten des Württembergischen Eintrittsorts zur Controle zu stellen, welcher sich folgendermaßen zu benehmen hat:
a) Liegt eine Musterflasche nicht bei, oder ist deren amtliches Siegel oder der Verschluß der Ladung selbst verletzt, so hat der Grenzsteuerbeamte die Ladung wie eine mit Frachtbriefe eingehende zu behandeln (Lit. B.) und daher die Uebergangssteuer sogleich zu erheben.
Die Bezahlung derselben ist auf dem Uebergangsschein zu beurkunden, solcher zu visiren und in das Einfuhr- und Einzugs-Register einzutragen, sofort aber ist der Einfuhr nach wieder angelegtem Verschluß der Colli stattzugeben und der Uebergangsschein unter Angabe des Grundes, weßhalb die Erhebung der Uebergangssteuer an der Grenze stattgefunden hat, dem Fuhrmann zur Ablage bei dem im Uebergangsschein bezeichneten Erledigungsamte wieder zuzustellen.
b. Wird dagegen die Ladung mit unverletztem Verschluß und gehörig gesiegelter Musterflasche zur Controle gestellt und ist im Uebergangsschein eine zur Erhebung der Uebergangssteuer zuständige Steuerstelle im Innern als Erledigungsamt bezeichnet, so steht dem Fuhrmann frei, ob er die Uebergangssteuer sogleich an der Grenze oder im Innern entrichten will. Ersteren Falls finden lediglich die Vorschriften von Lit. a. Anwendung, im zweiten Falle aber hat die Zahlung bei derjenigen Steuerbehörde zu geschehen, auf welche der Uebergangsschein lautet, und daher der Grenzsteuerbeamte sich darauf zu beschränken, die Controle auf dem Uebergangsschein zu beurkunden, den Branntwein in dem Einfuhrregister vorzumerken und dessen Weitertransport zu dem Erledigungsamte stattzugeben. Diesem ist der Branntwein sofort zur Erledigung des Uebergangsscheins vorzuführen, und es hat dasselbe, wenn der amtliche Verschluß der Musterflaschen sowohl, als jener der Ladung selbst unverletzt erfunden wird, die Uebergangssteuer nach dem Stärkegrad zu erheben. Wenn aber der Verschluß der Colli oder der Musterflaschen verletzt ist, oder der Inhalt beider nicht den gleichen Stärkegrad aufweist, sowie wenn eine Musterflasche nicht übergeben wird oder sonst ein Anstand sich ergibt, so ist die Uebergangssteuer nach dem höchsten Satz (vergl. §. 53 Ziff 16.) zu erheben, sofern nicht von dem Steuer-Collegium, wegen Vorhandenseins mildernder Umstände, auf dießfälligen Antrag des betreffenden Amtes ein geringerer Betrag festgesetzt wird.
3. Von Branntwein, welcher ohne Angabe eines Bestimmungsorts auf den Handel eingeführt wird, ist die Uebergangssteuer durchaus an der Grenze zu erheben.