Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/217

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 18.


b) an 16 Versicherer, welche nach I. 4 b. oben 1/6 ihrer Einlage bereits zurückerhalten haben, mit je 34 kr. (Vier und Dreißig Kreuzer) 9 fl. 4 kr.
540 fl. 101/2 kr.
Verglichen bleibt Vorrath
- fl. 541/4 kr.

Diese Beträge können vom 1. Juli 1860 an von den hiesigen Versicherern bei der Versicherungskasse dahier, von den auswärtigen Versicherern aber bei den betreffenden Districtseinnehmereien in Empfang genommen werden. Diejenigen, welche ihre Rate bis zum 1. October 1860 nicht erheben, werden (nach §. 28 der Statuten) als darauf verzichtend angesehen.
Wegen Verwendung des nach Bestreitung dieser Rückzahlungen verbleibenden Restes von 541/4 kr., sowie wegen der nach III. 3 reservirten 130 fl. 43 kr. und der nach I. 4 cc. etwa noch eingehenden Nachzahlung bleibt, insoweit diese Mittel nicht zur Bestreitung der noch entstehenden Verwaltungskosten erforderlich sind, Verfügung nach Maßgabe der Statuten vorbehalten.
Die von Großherzoglicher Ober-Rechnungskammer geprüfte und abgeschlossene Rechnung der Versicherungskasse für 1858 ist vier Wochen lang, von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung im Regierungsblatt an, zur Einsicht der Theilnehmer bei dem Vorsteher der Stellvertretungs-Anstalten offen gelegt.

Darmstadt, den 2. Juni 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
In Verhinderung des Ministers:
v. Bechtold.
Knorr.


Bekanntmachung,
die Einziehung der im Jahr 1848 ausgegebenen Großherzoglich Sächsischen Kassenanweisungen betreffend.

Der nachstehende Erlaß des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums wird hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht.

Darmstadt, den 1. Juni 1860.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Meisenzahl.


"Ministerial-Bekanntmachung.

I. In Gemäßheit der Gesetze vom 27. August 1847 und vom 20. April 1859 wird, zur vollständigen Einziehung der nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1848 ausgegebenen