Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/238

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 21.


Art. I.

Die Schiffe und Floße, welche die stehende Brücke bei Mainz passiren werden, haben dafür keine Durchlaßgebühr zu entrichten; Hessen verzichtet auf die Erhebung einer solchen Gebühr auch in Bezug auf die Schiffbrücke bei Mainz von da an, wo die feste Brücke nicht mehr mit aufrechtstehenden Masten passirt werden kann.

Art. II.

Den Eigenthümern derjenigen zur Fahrt auf dem Rheine berechtigten Segel- und Dampfschiffe, welche nicht entweder jetzt schon zum Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, oder eine Entschädigung für die Ausführung solcher Einrichtungen auf Grund der Uebereinkunft vom 7. Mai 1858, den Bau der stehenden Rheinbrücke zu Cöln betreffend, erhalten haben, beziehungsweise erhalten werden, und welche bereits bisher, oder doch längstens bis zum 1. Juni 1860 den Strom an der Brückenstelle bei Mainz vorüber befahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Maste, beziehungsweise der Kamine, aus der Hessischen Staatskasse gewährt werden.

Art. III.

Eine Entschädigung soll ferner denjenigen zur Fahrt auf dem Rhein dermalen schon berechtigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine Einrichtung zum Senken und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Errichtung einer festen Brücke bei Mainz veranlaßt werden, diese Einrichtungen abzuändern oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiff bereits bisher oder längstens bis zum 1. Juni 1860 den Rhein an der Brückenstelle bei Mainz vorüber befahren haben.
Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang durch die feste Brücke bei Mainz ungenügend ist, oder wenn ihre Handhabung bei Schiffen, mit welchen bisher schon die größere Schifffahrt auf dem Rhein und zwar in der Regel mit voller Ladung betrieben wurde, einen unverhältnißmäßigen Theil des unteren Schiffsraums in Anspruch nehmen würde.
Ausgeschlossen von dem Anspruch auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf Grund der Uebereinkunft vom 7. Mai 1858, den Bau einer stehenden Brücke bei Cöln betreffend, eine Entschädigung gewährt ist oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe, welche vor ihrer Anmeldung (Art. VII.) die feste Brücke zu Cöln nach deren vollständiger Ueberbrückung passirt haben, es sei denn, daß sie zum Zwecke dieser Durchfahrt von den an der Brücke befindlichen Krahnen Gebrauch gemacht haben.

Art. IV.

Die nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. II. und III.) zu gewährende Entschädigung gilt zugleich