Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/285

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt am 12. September 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Einlösung der in Appoints von 25 Rthlr. cursirenden Köthen-Bernburger Eisenbahnscheine betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Errichtung einer Postexpedition zu Jugenheim betr.; - 3) Bekanntmachung, die Errichtung einer Carriolpost zwischen Wörrstadt und Undenheim betr.; - 4) Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bezahlung des Gehalts des Rabbinen zu Offenbach für das Jahr 1860 betr.; - 5) Bekanntmachung, die Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse für die israelitische Religionsgemeinde Crainfeld, im Kreise Lauterbach, für 1860 betr.; - 6) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Oberhessen betr.; - 7) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen betr.; - 8) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; - 9) Dienstnachrichten; - 10) Charakterertheilung; - 11) Dienstentlassung; - 12) Versetzungen in den Ruhestand; - 13) Concurrenzeröffnung; - 14) Sterbfälle.

Bekanntmachung,
die Einlösung der in Appoints von 25 Rhtlr. cursirenden Köthen-Bernburger Eisenbahnscheine betreffend.

Die nachstehende von der Herzoglich Anhaltischen Regierung erlassene Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntniß des inländischen Publikums gebracht.

Darmstadt, den 28. August 1860.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Meisenzahl.



Bekanntmachung,
betreffend die Einlösung der in Appoints von 25 Rthlr. cursirenden Köthen-Bernburger Eisenbahnscheine.

Nachdem gemäß §. 4 der Verordnung vom 20. Juni v. J. (Nr. 568 der Gesetz-Sammlung) die in Abschnitten von 25 Rthlr. ausgegebenen Köthen-Bernburger Eisenbahn-Kassenscheine von den Herzoglichen Kassen bereits bis auf 8000 Rthlr. eingezogen sind und die nunmehrige Einziehung dieses noch im Umlauf befindlichen Restes binnen einer zwölfmonatlichen präklusivischen Frist die Höchste Genehmigung erhalten hat, so werden alle Inhaber dieser Scheine hierdurch aufgefordert, dieselben bis zum 1. September 1861 zur Einlösung zu bringen, indem nach Eintritt dieses Termins alle nicht eingelösten Scheine der bezeichneten Art ihre Gültigkeit verlieren und alle Ansprüche aus denselben an den Köthen-Bernburger Eisenbahnfonds, beziehentlich an die Herrschaftlichen Kassen erlöschen. Zugleich wird hierdurch zur öffentlichen