Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/335

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 32.


1) wenn ein Verband wirklich gebildet wird, auf die Gemeinden, aus welchen der Verband besteht;
2) wenn ein Verband nicht zu Stande kommt, auf die Gemeinden, welche ihn beantragt haben;
3) wenn ein bestehender Verband aufgelöst wird, auf die Gemeinden, aus denen solcher bis dahin bestanden hat;
4) wenn ein bestehender Verband abgeändert wird, auf die Gemeinden, aus denen der neue Verband besteht, - nach dem Verhältniß ihrer Gesammtsteuerkapitalien zu vertheilen.
Artikel 9.

Die Besitzer solcher Districte, welche, ohne einer Gemarkung einverleibt zu sein, eine eigene Gemarkung bilden, werden nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel wie Gemeinden behandelt und sind denselben Verbindlichkeiten wie diese unterworfen.

Artikel 10.

Das in Gemäßheit dieses Gesetzes stattfindende Verfahren ist stempelfrei.
Urkundlich Unserer eigeuhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Damstadt, den 6. November 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.



Gesetz,
die Erhöhung der Militär-Stellvertretungs- und Einstandssumme betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Da es sich ergeben hat, daß die in dem Stellvertretungsgesetz vom 14. Juli 1851 bestimmte Vertretungssumme nicht ausreichend ist, um den Zweck der Stellvertretung im Militärdienst allseitig sicher zu stellen, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1.

Jeder zum Eintritt in das Militär bestimmte Dienstpflichtige, der sich vertreten lassen will, bezahlt bei sechsjähriger Dienstzeit die Vertretungssumme von Sechshundert Gulden in baarem