Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/337

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 32.


Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

Bei dem am 26. August d. J. in der Nähe von Biedenkopf abgehaltenen Festschießen, welches eine große Zahl von Zuschauern herbeigezogen hatte, fiel Katharina Reuter von Dautphe von einem über die Lahn gelegten Nothsteg in den Fluß und wurde sofort von der Fluth fortgerissen.Justus Georg Plitt aus Biedenkopf sprang alsbald in das Wasser, vermochte jedoch die Katharina Reuter nicht zu erreichen, da er wegen der starken Strömung sich nicht auf den Füßen halten und nur mit Mühe wieder an das Ufer gelangen konnte. Fast zu gleicher Zeit sprang Georg Emanuel Schneck von Biedenkopf von dem Stege in das Wasser und gelang es demselben, die Katharina Reuter, als sie bereits dem Ertrinken nahe war, an den Kleidern zu erfassen und dieselbe glücklich ans Land zu bringen.
In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird dieses hiermit in Anerkennung des menschenfreundlichen und muthvollen Benehmens des Justus Georg Plitt und des Georg Emanuel Schneck neben der an Beide erfolgten Bewilligung einer Geld-Prämie hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 9. November 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Zimmermann.



Bekanntmachung,
die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Herzogthum Nassau betreffend.

Für die Controlirung des Verkehrs mit steuerpflichtigen Getränken zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Herzogthum Nassau sind mit der Herzoglich Nassauischen Regierung Verabredungen getroffen worden, in Folge deren mit Bezugnahme auf die Bestimmungen im Abschnitt VI. der Allerhöchsten Verordnung vom 19. December 1857 über die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken die nachstehenden Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.

§. 1.

Der Uebergang von Wein, Obstwein, Bier und Branntwein aus dem Großherzogthum Hessen nach dem Herzogthum Nassau und umgekehrt, gleichviel ob diese Getränke zum Verbleiben im Lande oder zur Durchfuhr bestimmt sind, darf nur auf den in der Anlage verzeichneten Straßen und über die an denselben errichteten Uebergangsstellen stattfinden.