Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/355

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 35.


Rübenzucker diejenigen Abänderungen angeordnet werden, welche als nothwendige Folge solcher Staatsverträge erscheinen. Die Verträge, welche die Staatsregierung in Folge der in diesem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abschließt, werden den Ständen bei ihrer nächsten Versammlung zur Kenntniß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt.

III. Ausgaben.
§. 5.

Sämmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden sind.
Die bei der Einnahme im Ganzen entstehenden Ueberschüsse, so wie die bei den einzelnen Verwaltungszweigen erfolgenden Ersparnisse sollen dazu dienen, unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen, und das Betriebskapital der Hauptstaatskasse, welches einschließlich des baaren Reservefonds auf die Summe von 1,100,000 fl. gebracht werden soll, wieder herzustellen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 4. December 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck.



Bekanntmachung,
die Gesetze über das Pfandrecht, über die Rangordnung der Gläubiger und über das Verfahren der Hypothekenbehörden, wie auch das dazu gehörige Einführungsgesetz betreffend.

In Betracht, daß in vielen Gemeinden der Provinzen Starkenburg und Oberhessen die nöthig befundene Renovation der Hypothekenbücher noch unvollendet ist, wird, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, hierdurch bestimmt, daß die im Regierungsblatt Nr. 35 von 1858 publicirten Gesetze vom 15. September besagten Jahres: das Pfandrecht und die Rangordnung der Gläubiger betreffend, und die im Regierungsblatte Nr. 4 von 1859 publicirten Gesetze vom 19. Januar des ebengenannten Jahres: das Verfahren der Hypothekenbehörden und die Einführung der gedachten Gesetze betreffend, nicht, wie in der Bekanntmachung vom 10. Mai vorigen Jahres (auf Seite 208 des Regierungsblatts von 1859) festgesetzt worden, mit dem 1. Januar 1861, sondern erst mit dem 1. Juli 1861 in Wirksamkeit treten sollen, und daß folgeweise die nach dem Schlußsatze der bemerkten Bekanntmachung bis zum 1. Juli 1863 laufenden Fristen bis zum 1. Januar 1864 erweitert werden.

Darmstadt, den 27. November 1860.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium der Justiz.
v. Lindelof.
v. Ricou.