Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/403

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 37.


Bekanntmachung,
die Errichtung eines Hauptzollamts zu Worms betreffend.

Mit Beziehung auf den §. 108 des II. Theils der Zollordnung vom 9. März 1838 (Nr. 17 des Regierungsblatts von 1838) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Worms an Stelle des seitherigen Nebenzollamts I. Klasse mit bedingtem Niederlagerecht ein Hauptzollamt im Innern mit unbedingtem Niederlagerecht, in Verbindung mit der Orts-Einnehmerei für die innern indirecten Abgaben, errichtet worden ist und mit dem 1. Januar kommenden Jahrs in Wirksamkeit tritt.

Darmstadt, am 14. December 1860.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. v. Schenck.
Meisenzahl.



Bekanntmachung,
die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Nachdem das Großherzogliche Bezirksgericht Mainz in seiner General-Versammlung vom 5. December 1860 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 das "Mainzer Journal" als dasjenige in der Provinz Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichts nothwendig werdenden in Art. 1 der gedachten Verordnung aufgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1861 zu verkünden sind und dieser Beschluß die nach Art. 2 der erwähnten Verordnung erforderliche Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.


'Bekanntmachung,
die Verkündigung gerichtlicher Anzeigen in der Provinz Rheinhessen betreffend.

Nachdem das Großherzogliche Bezirksgericht Alzey in seiner General-Versammlung vom 4. December 1860 in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom 12. Januar 1852 das "Wormser Zeitung" als dasjenige in der Provinz Rheinhessen erscheinende Zeitungsblatt bezeichnet hat, durch welches die in dem Bezirke des genannten Gerichts nothwendig werdenden in Artikel 1 der gedachten Verordnung aufgeführten gerichtlichen Anzeigen für die Dauer des Jahres 1861 zu verkünden sind und dieser Beschluß die nach Art. 2 der erwähnten Verordnung erforderliche Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums der Justiz erlangt hat, so wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.