Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/427

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[426]
Nächste Seite>>>
[428]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 39.



besteht. Wenn aber der Betrag der Strafe hiernach den sechsten Theil des fixen Gewerbsteuerkapitals des unbefugt betriebenen Gewerbes nicht erreichen würde, so ist der sechste Theil dieses fixen Gewerbsteuerkapitals als Strafe anzusetzen.
Außer der Strafe ist die Gewerbsteuer selbst, beziehungsweise der Mehrbetrag an Gewerbsteuer ohne Rücksicht auf die Dauer des unbefugten Gewerbebetriebs für das ganze Jahr auf einmal zu entrichten.

§. 25.

Alle Anzeigen wegen Gewerbsteuer-Contraventionen der Inländer sind zum Behufe der Bestrafung zunächst an das betreffende Steuercommissariat zu bringen.
Das Steuercommissariat berechnet den Betrag der Strafe nebst der nachträglich zu entrichtenden Gewerbsteuer und sendet die Berechnung an die Ober-Steuer-Direction ein, welche die einschlägige Distriktseinnehmerei damit belastet. Letztere hat den Denunciaten davon durch einen Anforderungszettel in Kenntniß zu setzen.
Der Denunciat kann innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen nach der erfolgten Anforderung Einsprache dagegen bei dem competenten Gericht erheben. Unterläßt er die Einsprache, so wird angenommen, daß er sich der Strafe ohne gerichtliche Entscheidung unterwerfe, und ist dieselbe nach Ablauf der 14tägigen Frist sofort vorschriftsmäßig beizutreiben und eine Einsprache ferner nicht statthaft. Erhebt der Denunciat aber innerhalb der bemerkten Frist bei Gericht Einsprache gegen die Strafanforderung, worüber er sich bei der Distriktseinnehmererei durch eine Bescheinigung des Gerichts auszuweisen hat, so ist mit der Beitreibung der angeforderten Strafe nicht vorzuschreiten und die Steuerbehörde hat die gerichtliche Verfolgung der Contravention einzuleiten.

§. 26.

Wenn ein Contravenient nach erhaltener Anforderung der von dem Steuercommissariat berechneten Strafe den unbefugten Gewerbsbetrieb dennoch fortsetzt, so verfällt er von Neuem in die in §. 24 bestimmte Strafe.
Eine wiederholte nachträgliche Gewerbsteuerentrichtung findet dagegen in einem und demselben Jahre nicht statt.

§. 27.

Die Bürgermeistereien sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß Niemand in ihrer Gemeinde ein Gewerbe betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent versehen zu sein, und sind verbunden die Contravenienten dem Steuercommissariat anzuzeigen.

§. 28.

Die competente Gerichtsbehörde bei Gewerbsteuer-Contraventionen ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirekten Auflagen, und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.