Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/097

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 16.


      Dies wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß und zur Bemessung der betreffenden Behörden mit dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß Exemplare des nach dem Vorstehenden abgeänderten Dienstreglements demnächst in der Buchhandlung Großherzoglichen Staatsverlags in Octavformat erscheinen werden.
      Darmstadt, den 14. Mai 1880.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Schaum.



Bekanntmachung,
die Abhaltung von Gerichtstagen des Amtsgerichts Herbstein in Freiensteinau betreffend.



      Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes, die Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend, vom 3. September 1878, werden hierdurch im Interesse der von dem Amtsgerichte entfernter liegenden Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Herbstein und um den Angehörigen derselben die Erledigung ihrer gerichtlichen Geschäfte thunlichst zu erleichtern, nachstehende Anordnungen getroffen.

§ 1.

      Das Amtsgericht Herbstein wird angewiesen, in Freiensteinau periodisch wiederkehrende Gerichtstage abzuhalten.

§ 2.

      Die Abhaltung dieser Gerichtstage soll in der Regel ein Mal in jedem Monat an einem von dem Amtsgerichte zum Voraus zu bezeichnenden, in der Darmstädter Zeitung und in den im Gerichtsbezirk verbreiteten Kreisblättern zu veröffentlichenden, sowie durch Anschlag an der Thüre des Gerichtslocals in Freiensteinau bekannt zu gebenden Tage stattfinden. Außer dem Tage, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, sind auch die Geschäftsstunden zu veröffentlichen.

§ 3.

      Auf den gedachten Gerichtstagen sollen die nachstehend näher bezeichneten, zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Herbstein an sich gehörigen, Rechtsangelegenheiten der Einwohner der Orte Fleschenbach, Freiensteinau, Gunzenau, Holzmühl, Nieder-Moos, Ober-Moos, Radmühl, Reichlos und Salz erledigt werden, nämlich: