Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/015

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 4.


Kosten.
§ 13.

      Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Ermittelung und Abwehr der Seuchengefahr, sowie durch die auf Requisition der Polizeibehörden ausgeführten oder durch das Reichsgesetz vorgeschriebenen thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den Schätzern als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung.
      Bezüglich der Höhe dieser Vergütungen gelten die für Schätzungen von Thieren, welche aus Anlaß der Rinderpest getödtet werden, erlassenen Bestimmungen.

§ 14.

      Die Kosten, welche aus der durch die Kreisveterinärärzte zu führenden Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der öffentlich aufgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen, fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Ministerium des Innern und der Justiz festzusetzen.       Die Beitreibung erfolgt im Verwaltungs-Zwangsverfahren.

§ 15.

      Den Gemeinden fallen zur Last die Kosten,

       a. welche durch die zur wirksamen Durchführung der in ihrer Gemarkung angeordneten Schutzmaßregeln zu verwendende Wachtmannschaft erwachsen;
b. für Einrichtungen, welche zur wirksamen Durchführung der Orts- und Gemarkungssperre vorgeschrieben werden.
§ 16.

      Umfassen die im vorhergehenden Paragraphen unter a und b bezeichneten Schutzmaßregeln Gemeinden in örtlich verbundener Lage gemeinsam, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen verpflichtet sind, gemeinsam aufzubringen.

§ 17.

      Alle im Vorhergehenden nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere, außerdem auch Demjenigen, in dessen Gewahrsam sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben