Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/046

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


stehen, zurückgebliebenen Fische darf der Grundbesitzer sich aneignen; doch sind Vorrichtungen, welche den Zweck haben, das Wiederabfließen des ausgetretenen Wassers oder das Zurückgehen der Fische in den normalen Wasserlauf zu hindern, untersagt.

Artikel 12.

      Die Fischerei auf Fischsamen (Laich) ist verboten.

Artikel 13.

      Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe müssen so ausgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren nicht behindert wird.

Artikel 14.

      In der durch die Gesetzgebung begründeten Zuständigkeit der Behörden, den Betrieb der Fischerei aus schifffahrts-, flößerei-, strom- oder uferpolizeilichen Gründen einzuschränken, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.

III. Anordnungen zur Sicherung der Fortpflanzung und Vermehrung der Fische.
Artikel 15.

      Durch Verordnung kann bestimmt werden, zu welchen Tagen und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen Strecken der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder Fischgattungen verboten sein soll.

Artikel 16.

      Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Fische und Krebse mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt nicht gefangen werden dürfen.

Artikel 17.

      Gelangen Fische oder Krebse, deren Fang zu bestimmter Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben alsbald wieder mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht in das Wasser zu setzen. Fischsamen (Laich), welcher in die Gewalt des Fischers fällt, ist in gleicher Weise zu behandeln.