Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/051

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


      Das durch Mehrheitsbeschluß aller Berechtigten zu Stande gekommene Genossenschaftsstatut wird unter Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz festgestellt.
      Die Genossenschaft wird durch einen von sämmtlichen Berechtigten nach näherer statutarischer Vorschrift zu wählenden Vorstand vertreten.

Artikel 33.

      Eine Ausdehnung der Genossenschaftszwecke auf die gemeinschaftliche Bewirthschaftung und Benutzung des zusammengehörigen Fischereigebiets kann verfügt werden, entweder

1) wenn die sämmtlichen Betheiligten zustimmen, oder
2) in Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen nicht geschlossenen Gewässer, in welchen die Fischerei ausschließlich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zusteht, wenn dieser selbstständige Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer wirthschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. Im Falle des Widerspruchs auch nur eines der Berechtigten hat vor Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaftliche Bewirthschaftung der Kreisausschuß zuzustimmen.

      Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Einkünfte aus der gemeinschaftlichen Fischereinutzung eine Vereinbarung nicht erzielt, so ist derselbe durch Schätzung der einzelnen Antheile am Fischereigebiet zu ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.

Artikel 34.

      Aenderungen des Genossenschaftsstatuts unterliegen denselben Erfordernissen der Gültigkeit, welche für Errichtung vorgeschrieben sind.

Artikel 35.

      Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung hinaus betreiben will, muß mit einem nach Vorschrift der folgenden Artikel ausgestellten und beglaubigten Erlaubnißschein versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat.

Artikel 36.

      Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheines sind nur der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt.
      Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bewirthschaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Genossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten.