Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/061

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 11.


Forelle (Salmo fario) <math>\left. \begin{align} \\ \\ \end{align} \right\}</math> 18 cm
Asch (Aesche, Thymallus vulgaris)
Karausche (Carassius vulgaris) <math>\left. \begin{align} \\ \\ \\ \end{align} \right\}</math> 15 "
Kleine Maräne(Coregonus albula)
Rothfeder (Scardinius eritrophthalmus)
Barsch (Perca fluviatilis) <math>\left. \begin{align} \\ \\ \end{align} \right\}</math> 13 "
Rothauge (Leuciscus rutilus)
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis) 10 "

      Hinsichtlich des Fangs der Krebse bleibt es jedoch den beiden Regierungen vorbehalten, ein Minimalmaß nicht unter 8 cm. für einzelne Gewässer zuzulassen. Auch bleibt es der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, für die Provinzen Preußen, Posen und Pommern kleinere Minimalmaße für Lachs, Zander, Rapsen, Karausche und kleine Maräne zuzulassen, und die Rothfeder, Döbel und Finte auszuschließen.
      3) Krebse und Fische der unter Ziffer 2 bemerkten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. Fischsamen, welcher in die Gewalt des Fischers fällt, ist in gleicher Weise zu behandeln.
      4) In Betreff der Fischerei sollen als geschlossene Gewässer angesehen werden:

a. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht;
b. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt.

      Für Preußen bleibt es jedoch bezüglich seines Staatsgebiets vorbehalten, nach Maßgabe des § 4 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 außerdem zu erfordern, daß der Fischfang ad a und b Einem Berechtigten zusteht.

§ 2.

      Fischsamen, ingleichen Fische und Krebse der im § 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße dürfen weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern genommen sind.

§ 3.

      Auf Fischsamen und Fischbrut in den Fischzucht-Anstalten finden die Vorschriften der §§ 1 und 2 keine Anwendung.
      Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der Fischzucht, - soweit erforderlich unter geeigneten Controlmaßregeln, - Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 2 gestattet werden. Insonderheit kann zu obigen Zwecken einzelnen Fischerei-Berechtigten das Fangen von kleineren Fischen und Krebsen der im § 1 gedachten Arten zeitweilig und widerruflich gestattet werden.
      Den Besitzern geschlossener Gewässer kann der Verkauf und Versandt von jungen Setzlingen zu Zuchtzwecken allgemein gestattet werden.

§ 4.

      Alle nicht geschlossenen, der Binnenfischerei unterworfenen Gewässer sollen einer wöchentlichen Schonzeit unterliegen.