Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 11.


daß, soweit nöthig und ausführbar, vorhandene Hindernisse des Aufsteigens der Wanderfische, namentlich der Lachse und Aale, durch Einrichtung von Fischpässen oder sonstige geeignete Maßregeln beseitigt werden.

§ 16.

      Durch gegenwärtiges Uebereinkommen wird die Befugniß der einzelnen Staaten nicht ausgeschlossen, für ihre Gebiete strengere und umfassendere Bestimmungen zum Schutze der Fische zu treffen, namentlich die Bestimmungen über die Schonzeiten und das Minimalmaß fangbarer Fische zu verschärfen und letzteres aus andere Fischarten auszudehnen.

§ 17.

      Die beiden Staatsregierungen werden Untersuchungen über die Bedürfnisse der Fischerei anstellen lassen und die Hebung derselben nach einem einheitlichen Plane und zuvoriger Verständigung zu erstreben suchen.

§ 18.

      Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören.
      Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe müssen so ausgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
      Durch die gegenwärtige Uebereinkunft wird in der durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten begründeten Zuständigkeit der Behörden, den Betrieb der Fischerei aus schifffahrts-, flößerei-, strom- oder uferpolizeilichen Gründen einzuschränken, nichts geändert.

§ 19.

      Dieses Uebereinkommen erstreckt sich aus die ganzen Gebiete der beiden Staaten und soll vorläufig für die Dauer von acht Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikations-Erklärungen an gerechnet, für beide Regierungen verbindlich sein.
      Jeder Regierung steht das Recht zu, die Aufhebung dieses Uebereinkommens mit Ablauf der achtjährigen Frist für sich zu verlangen. Zu diesem Zwecke muß die Kündigung spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist der anderen Regierung gegenüber erfolgen. Erfolgt die Kündigung innerhalb dieser Zeit nicht, so gilt das Uebereinkommen je auf zehn Jahre mit Vorbehalt der vorerwähnten Kündigungsfrist als verlängert.

§ 20.

      Dieses Uebereinkommen soll ratificirt werden, und die Auswechselung der Ratifications-Erklärungen soll möglichst bald nach der Unterzeichnung des Uebereinkommens stattfinden.

      Zur Urkund dessen haben die im Eingange bezeichneten Vertreter der beiden Regierungen das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

      So geschehen zu Berlin, den 19. Januar 1880.

(L. S.) gez. Neidhardt. (L. S.) gez. Lucius.
(L. S.) gez. Preuschen. (L. S.) gez. Fastenau.