Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/067

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 17. Mai 1881.



Inhalt: Gesetz, die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen betreffend.



Gesetz,
die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ausführung der Art. II und III des Vertrags vom 21. December 1875, die Uebertragung des Eigenthums der Oberhessischen Bahnen an den Staat betreffend, verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Die Anwendung der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen findet nach freier Willenserklärung jedes einzelnen dieser Beamten und Bediensteten, unter Verzichtleistung auf alle Rechte, welche durch die frühere vertragsmäßige Anstellung gegen die Verwaltung der Oberhessischen Bahnen erworben worden sind, statt.
      Unser Ministerium der Finanzen wird eine Frist bestimmen, innerhalb welcher von den Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen die Bereiterklärung zum Uebertritt in