Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Durch Ortsstatuten kann die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung der Grundbesitzer hinsichtlich der vor ihren Grundstücken herziehenden unterirdischen Abzugskanäle auch auf die neue Herstellung solcher Kanäle in bereits bestehenden Straßen, sowie auf den Aufwand für Herstellung schon bestehender Kanäle dann ausgedehnt werden, wenn auch seither die Anlieger zu diesen Kosten schon herangezogen wurden.
      Durch zum Ortsbauplan gehöriges Ortsstatut kann ferner festgesetzt werden, daß die Besitzer von an neu anzulegenden Straßen angrenzenden Grundstücken die Kosten der Herstellung und der Unterhaltung der vor ihren Grundstücken hinziehenden öffentlichen Fußwege (Trottoirs) ganz oder theilweise zu tragen oder zu ersetzen haben und die Grundbesitzer zu diesen Leistungen nur mittelst Geldbeiträgen zuzulassen sind. Die gleiche Anordnung kann auch für bereits bestehende Straßen getroffen werden.
      Das Ortsstatut hat die näheren Bestimmungen innerhalb der Grenzen vorstehender Vorschriften festzusetzen und kann dabei anordnen, daß die betreffenden Grundbesitzer für pünktliche Einhaltung derselben eine von dem Gemeindevorstand zu bestimmende Caution zu stellen haben, bevor sie die Genehmigung zur Errichtung von Gebäuden an der neu anzulegenden oder bereits eröffneten Straße erhalten können. Auf die Unterhaltung der Trottoirs kann die Cautionspflicht nicht ausgedehnt werden.

Artikel 22.

      Die Anlage von Straßen, für welche kein öffentliches Bedürfniß vorliegt (Privatstraßen), welche aber doch dem öffentlichen Verkehre unbeschränkt übergeben werden sollen, ist den betreffenden Grundbesitzern nur mit Zustimmung des Gemeindevorstands und Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde unter Einhaltung der von derselben ertheilten Vorschriften gestattet.

Dritter Titel.
Von den für die einzelnen Bauten maßgebenden polizeilichen Bestimmungen.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 23.

      Als Bauten im Sinne dieses Gesetzes sind namentlich anzusehen:
alle Arten von Gebäuden, Kellern, Brunnen und Brunnenschachten, Cisternen, unterirdischen Wegen, Kanälen zur Zu- und Ableitung des Wassers und anderer Flüssigkeiten von Gebäuden, Grundstücken und Ortsstraßen, ferner alle Arten von Düngerstätten, Abtritts-, Jauchen- und