Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/084

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Auf Privatgebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur auf einer Seite bebaut werden dürfen, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
      Localpolizeireglements können nähere Bestimmung treffen über die im Allgemeinen zulässige größte Höhe von Privatgebäuden, die an engen oder an mehreren Straßen von ungleicher Breite gelegen sind.

Artikel 32.

      Zur Ableitung des Regen- und Abfallwassers von den Häusern und Hofraithen können die in den Straßen dafür hergestellten Einrichtungen benutzt werden; doch dürfen die Ausflußsteine und -Oeffnungen aus den Hofraithen nicht über den Boden erhöht oder hervorstehend angebracht werden.
      Zur Ableitung des Wassers von Dächern, Balkonen, Schutzdächern u. s. w. gegen die Straßenseite kann in Localpolizeireglements die Anbringung von Dachrinnen und von Ablaufröhren, welche das Wasser bis zu dem Boden der Straße herabführen, angeordnet werden. Auch kann in denselben nähere Bestimmung über die Anlage der die Trottoirs durchziehenden Rinnen, sowie wegen etwaiger Ueberbrückung der Straßengossen gegeben und die Herstellung dieser Anlagen den Anliegern auch dann aufgebürdet werden, wenn sie zu den sonstigen Kosten der Trottoirs nicht herangezogen werden (vergl. Art. 21 vorletzter Absatz).
      Da, wo öffentliche Kanäle bestehen oder angelegt werden, kann durch Localpolizeireglement die unterirdische Ableitung des zufließenden Regen- und Abfallwassers von den an die Straße grenzenden Grundstücken in jene Kanäle nach besonderen Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben und die Beseitigung bestehender Senkgruben angeordnet werden.

Artikel 33.

      Ausgüsse aus Küchen, Brennereien u. s. w. dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Seite der Gebäude angebracht werden. Wo solche bestehen, kann deren sachgemäße Aenderung in Localpolizeireglements angeordnet werden.
      In gleicher Weise kann angeordnet werden, daß an den Nebenseiten der Gebäude solche Ausgüsse, wenn sie von der Straße oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind oder die Nähe der Ortsstraße es sonst erforderlich macht, mit bis auf den Boden gehenden Röhren zu versehen sind.

Artikel 34.

      Abtritte und Pissoirs dürfen an einer Baufluchtlinie, innerhalb oder außerhalb der Gebäude, sowie auch an den von Straßen oder öffentlichen Plätzen aus sichtbaren Nebenseiten eines Gebäudes nicht in mißständiger Weise angebracht werden.