Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/090

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


von benachbarten Gebäuden oder zum Verbauen geeigneten Grundstücken auch bei einem größeren Abstand als 3 Meter von diesen Gebäuden oder der Eigenthumsgrenze, die Herstellung von Brandmauern verlangt werden.
      Werden bei der Abscheidung einzelner Theile eines Gebäudes durch Brandmauern Oeffnungen in denselben gestattet, so sind solche je nach den Verhältnissen mit einfachen oder doppelten eisernen Thüren oder Läden zu verschließen.

Artikel 49.

      Wird ein Gebäude unmittelbar an der Grenze eines noch unüberbauten Grundstückes oder näher als 3 Meter von derselben errichtet und soll dasselbe zu besserem Ansehen nach dieser Grenze hin mit einem abgeflachten Dache (Walmen) und vorspringendem Gesimse versehen werden, so kann solches - mit Einwilligung des Nachbars, im Falle das Gesims über die Eigenthumsgrenze reicht - gestattet werden; es muß aber die der Nachbarsgrenze zugekehrte Mauer in der für Brandmauern vorgeschriebenen Stärke und Weise aufgeführt und, sobald auf das benachbarte Grundstück in einem Abstand von weniger als 3 Meter gebaut wird, mit einem Brandgiebel versehen und müssen die in der Brandmauer etwa angebrachten Fenster oder Oberlichter (Art. 50) wenigstens in der verordnungsmäßig bestimmten geringsten Stärke der Brandmauern zugemauert werden.

Artikel 50.

      So lange gegen eine Brandmauer in einem Abstand von weniger als 3 Meter kein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück errichtet wird, kann die Anbringung von Fenstern in dieser Brandmauer zugelassen werden. Steht jedoch die Brandmauer unmittelbar auf der Grenze, so ist dies nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen gestattet:

1) die Fenster (Oberlichter) dürfen ebener Erde (im Erdgeschoß) nicht unter 2,60 Meter und in den übrigen Stockwerken nicht unter 1,90 Meter über dem Fußboden des Raumes, welchem dadurch Licht verschafft werden soll, angebracht werden;
2) die Fenster selbst dürfen nicht zum Oeffnen eingerichtet und müssen mit Gittern, deren Stäbe höchstens 10 Centimeter von einander entfernt sind, versehen werden.

      Der Nachbar kann übrigens jederzeit auch noch den Verschluß mit einem Drahtgitter verlangen. Dagegen kann mit seiner Einwilligung statt der bezeichneten Oberlichter auch die Anbringung gewöhnlicher Fenster in der unmittelbar auf der Grenze stehenden Brandmauer zugelassen werden.
      Die Fenster und Oberlichter müssen wenigstens in der für Brandmauern vorgeschriebenen geringsten Stärke vermauert werden, sobald auf dem angrenzenden Grundstück in geringerer Entfernung als 3 Meter von der Brandmauer ein Gebäude errichtet wird.