Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/096

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


      Ein ablehnender Bescheid auf das betreffende Baugesuch ist stets mit Erwägungsgründen zu versehen.
      Die Genehmigung zur Ausführung eines Neubaues oder einer Hauptänderung an einem Gebäude (der Baubescheid) erfolgt unter Beifügung der etwa ertheilten besonderen Vorschriften (Art. 67) durch einen Vermerk des Kreisamts auf den eingereichten Plänen, von welchen eine Ausfertigung dem Bauherrn und die andere der Localpolizeibehörde zur Ueberwachung vorschriftsmäßiger Ausführung (Art. 62) zugestellt wird.

Artikel 71.

      Ueber Beschwerden, welche von dem Bauherrn gegen die Versagung der Genehmigung seines Bauwesens oder gegen die ihm ertheilten besonderen Vorschriften, oder welche von Dritten gegen die Entscheidung auf die von ihnen erhobenen Einwendungen vorgebracht werden, sowie über Beschwerden gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen baupolizeilichen Verfügungen, entscheidet, wenn die angefochtene Verfügung von der Localpolizeibehörde erlassen worden ist, das Kreisamt, und wenn sie von diesem erlassen wurde, das Ministerium des Innern und der Justiz, insoweit nicht in diesem Gesetze andere Bestimmungen getroffen sind.
      Beschwerden gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen baupolizeilichen Verfügungen, sowie gegen Entscheidungen über Einwendungen, welche von dritten Personen gegen die Ausführung eines Bauwesens erhoben worden sind, müssen binnen 8 Tagen von dem Zeitpunkt der erfolgten schriftlichen Zustellung der betreffenden Verfügung an bei dem Kreisamt angezeigt und gerechtfertigt werden. Zur Rechtfertigung der Beschwerde kann das Kreisamt, wenn der Gegenstand der Beschwerde weder im Interesse des Bauherrn, noch im öffentlichen Interesse eine schleunige Erledigung erfordert, eine der Regel nach die Dauer von 14 Tagen nicht übersteigende Fristerstreckung gewähren.
      Von Beschwerden, welche Dritte gegen die ertheilte Baugenehmigung erhoben haben, ist der Bauherr unverweilt in Kenntniß zu setzen.

Artikel 72.

      Von den durch Gesetz, Verordnung oder Localpolizeireglements ertheilten polizeilichen Vorschriften kann in einzelnen, besonders berücksichtigenswerthen Fällen das Ministerium des Innern und der Justiz, nach Anhörung des Gemeindevorstands und hinsichtlich der Localpolizeireglements mit Zustimmung des Kreisausschusses, insoweit dispensiren, als nicht dadurch dem Rechte oder erheblichen Interessen Dritter Eintrag geschieht.
      Zur Dispensation von ortsstatutarischen Vorschriften bedarf es der Begutachtung durch den Kreisausschuß, sowie der Zustimmung des Gemeinderaths.