Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/111

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 17.
Darmstadt, den 25. Juli 1881.



Inhalt: Anweisung für die Eichmeister des Großherzogthums Hessen bezüglich ihrer Mitwirkung bei den polizeilichen Revisionen der Maße, Gewichte, Waagen und Schankgefäße.



Anweisung
für die Eichmeister des Großherzogthums Hessen bezüglich ihrer Mitwirkung bei den polizeilichen Revisionen der Maße, Gewichte, Waagen und Schankgefäße.
§ 1.

      Wird von der Polizeibehörde eines Ortes die Mitwirkung eines Eichmeisters bei der polizeilichen Revision der Maße, Gewichte, Waagen etc. gewünscht, so hat dieselbe sich deßhalb an den Vorstand des nächstgelegenen Eichamts zu wenden, welcher dem betreffenden Eichmeister auf Grund des § 3 seiner Dienstinstruction den erforderlichen Auftrag hierzu ertheilen wird.

§ 2.

      Der Eichmeister ist berechtigt, für diese Mitwirkung die in Ziffer 6 der Eichgebührentaxe vom 12. December 1869 festgesetzten Diäten und Transportkosten zu berechnen, insofern nicht eine anderweitige Uebereinkunft in dieser Beziehung zwischen ihm und der Polizeibehörde getroffen worden ist. Eine besondere Vergütung für die während der Revision von ihm untersuchten Gegenstände kann derselbe nicht in Anspruch nehmen.