Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/113

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[112]
Nächste Seite>>>
[114]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 17.


§ 6.

      Im Allgemeinen hat sich der Eichmeister hierbei nach den Vorschriften der Eichordnung und der Instruction vom 10. December 1869 nebst Nachträgen zu richten.
      Die Eichmeister werden hierbei indeß noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge der Aufhebung der §§ 89 u6nd 91 der Eichordnung alle älteren, nur mit dem früheren hessischen Eichungsstempel (Löwenstempel) versehenen Maße und Gewichte im Verkehr nicht mehr gestattet sind.

§ 7.

      Bei den unter III n erwähnten Untersuchungen sind die in § 3 genannten Gebrauchsnormalen etc. zu benutzen. Finden sich hierbei Maße oder Gewichte, deren Abweichung die in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 6. December 1869 nebst Nachträgen angegebenen Grenzen unzweifelhaft überschreiten, so ist das daraus befindliche Stempelzeichen alsbald zu vernichten.
      Dasselbe geschieht bei denjenigen Maßen, Gewichten, Waagen etc., welche nur in Beziehung auf Form, Material, Bezeichnung, Art der Stempelung etc. den Vorschriften der Eichordnung nicht entsprechen, sonst aber richtig sind.
      In Zweifelsfällen werden die betreffenden Gegenstände dem Eigenthümer mit dem Bemerken zurückgegeben, solche zur genaueren Prüfung auf das Eichamt verbringen zu lassen.
      Die Polizeibehörde ist jedoch befugt, einzelne besonders verdächtig befundene Stücke herauszugreifen und solche durch das Eichamt in Bezug auf ihre Richtigkeit genauer untersuchen zu lassen.

§ 8.

      Insoweit zur Vornahme der sub III a erwähnten Untersuchungen die in den betreffenden Localen im Gebrauch befindlichen Waagen benutzt werden, sind dieselben vorher nach Ziffer III b auf ihre Genauigkeit und Empfindlichkeit zu prüfen. Bei Anwendung des vorgeschriebenen Tarirverfahrens kommt hierbei vorzugsweise die letztere in Betracht.
      Ungleicharmige oder Brückenwaagen, sowie oberschaalige Waagen sind von der vorerwähnten Benutzung ausgeschlossen und können höchstens dazu dienen, auffallende Gewichtsdifferenzen zu constatiren.

§ 9.

      Zur Ausführung der im Rubrum bezeichneten Revisionen ist das in der Anlage A abgedruckte Formular zu benutzen.
      Darmstadt, den 15. Juli 1881.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Rautenbusch.