Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/120

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
<<<Vorherige Seite
[119]
Nächste Seite>>>
[121]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 19.


§ 2.

      Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Regierungsblatt in Kraft.
      Unser Ministerium der Finanzen ist mit ihrem Vollzug beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 27. August 1881.

      (L. S.)

LUDWIG.
Schleiermacher.