Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/126

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.


      Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli d. J., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter A und B abgedruckten Bestimmungen beschlossen:
A.
Ausführungsvorschriften
zu dem
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
(Reichs-Gesetzblatt Seite 185.)


I. Zuständigkeit
der Steuer-
behörden.
       1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs), und zur Abstempelung dieser Urkunden und der Formulare für die in der Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie zur Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im § 27 Absatz 2 und 3 bezeichneten Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß § 26 des Gesetzes von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. - Dem Reichskanzler
wird ein Verzeichniß dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben.
Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Aktien und Renten- und Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem Börsenplatze eine Steuerstelle ermächtigen, - mit der Abstempelung der ausländischen Werthpapiere in der Zeit bis zum 29. Dezember 1881 aber außerdem nach Maßgabe des Bedürfnisses noch andere Steuerstellen beauftragen.
Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. für die in der Tarifnummer 4 aufgeführten Schriftstücke beauftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt.
II. Aktien,
Renten- und
Schuldver-
schreibungen.
Zu § 2 des Gesetzes.
Muster a. u. b.
      2 a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern a oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen oder dessen Prokuristen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den Werthpapieren getrennte Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung etc.), und Benennung, sowie nach Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen.

Muster c.
      Ausländische Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 ausgegeben sind und spätestens am 29. Dezember desselben Jahres zur Abstempelung vorgelegt werden, sind nach dem anliegenden Muster c. anzumelden.
      2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage.